Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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des hiesigen Kreisdirectionsbezirks die im Felde stehenden Körnerfrüchte vom Halme gebracht 
sein möchten; so hat die Kreisdirection, Kraft des Ihr von den Königlichen Ministerien 
des Innern und der Finanzen durch Verordnung vom 27 sten Mai dieses Jahres ertheilten 
allgemeinen Auftrags, beschlossen, den durch das Patent vom 20sten September 1702 
auf den Tag Egidi festgesetzten Anfang der Niederjagd, sowie den Anfang der Vorhatze 
für den Bezirk der Isten, Uten und IIIten Amtshauptmannschaft und der Schönburgischen 
Receßherrschaften um 14 Tage, für den IVten amtshauptmannschaftlichen Bezirk aber um 
vier Wochen und zwar dergestalt zu verschieben, daß im letzteren Bezirke die Vorhatze mit 
dem 16ten September und die Niederjagd erst mit dem 1sten October, in den übrigen Be- 
zirken hingegen Vorhatze und Niederjagd resp. mit dem 1sten und ½6ten September dieses 
Jahres beginne. 
Hiernach haben sich daher Alle, die es angeht, gebührend zu achten, auch haben die 
betreffenden Obrigkeiten dafür Sorge zu tragen, daß gegenwärtige Verordnung in den Lo- 
calblättern zur allgemeinen Bekanntwerdung alsbald abgedruckt werde. 
Zwickau, am 11#ten August 1843. 
Königliche Kreisdirection. 
C. C. Frhr. von Künßberg. 
Munzel. 
  
M 37.) Verordnung 
wegen Ausführung einer Bestimmung des Gesetzes, die wegen Aufhebung der 
Steuerfreiheit zu gewährende Entschädigung betreffend, vom 15ten Juni 1843: 
vom 12ten August 1843. 
Nach §6 des Gesetzes, die wegen Aufhebung der Stenerfreiheit zu gewährende Entschä- 
digung betreffend, vom 15ten Juni 1843 haben, wenn bei dem Gute oder Grundstücke, 
für dessen Steuerfreiheit Entschädigung gewährt wird, Realgläubiger, Lehns= oder Fidei- 
commißinteressenten, Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsherren oder Wiederkaufsberechtigte 
als dritte Personen betheiligt find und deren Rechte durch die Verabfolgung des Entschä- 
digungscapitals an den Besitzer des Grundstücks selbst verletzt oder gefährdet werden könnten, 
die Lehns= und Hypothekenbehörden vor Ausantwortung des Entschädigungscapitals die 
Rechte jener entferntern Interessenten in derselben Maaße wahrzunehmen, wie solches in 88 
168 bis 190 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 
1832 in Ansehung der Ablösungscapitale vorgeschrieben ist.
	        
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