Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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des Gesetzes wegen Einführung eines neuen Maaßsystems werden Wir in der Zwischen- 
zeit bis zum nächsten ordentlichen Landtage einberufen, und ihnen die der Ständever- 
sammlung dießfalls zu machenden Vorlagen zur Vorberathung zugehen, ebenso 
14.) die gewählte Zwischendeputation zur Berathung einer definitiven Landtagsordnung 
seiner Zeit einberufen, und ihr die geeignete Vorlage machen lassen. 
Die Gesetze . 
15.) den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, 
16.) die Befreiung der über 20 Bogen im Druck starken Schriften von der Censur be— 
treffend, und 
17.) die Theilbarkeit des Grund und Bodens betreffend, 
werden in Gemäßheit der ständischen Anträge zur Bekanntmachung gelangen. 
18.) Wegen Ausführung des mittelst Decrets vom Sten Februar dieses Jahres vor- 
gelegten Planes für die weitere Entwickelung und Vervollständigung des Eisenbahnsystems 
werden Wir, unter Berücksichtigung der von den getreuen Ständen in der Schrift Lom 
voten dieses Monats gestellten Anträge, die geeigneten Maaßregeln treffen lassen, auch von 
der zu dem Ende zunächst für die laufende Finanzperiode ertheilten finanziellen Ermächtigung 
den nöthigen Gebrauch machen. 
19.) Die von den getreuen Ständen in der Schrift vom 1 9#ten dieses Monats in 
Beziehung auf die zu errichtenden Creditvereine eröffneten gutachtlichen Ansichten werden bei 
den über die vorliegenden Entwürfe eines erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins und 
einer Hypothekenbank für die Oberlausitz nunmehr zu fassenden weiteren Entschließungen in 
sorgfältige Erwägung gezogen werden. 
20.) Im Uebrigen sind Wir damit einverstanden, daß durch die beantragten Zusätze 
bei den Sub Nr. 9 und 17 erwähnten Gesetzen die mit dem Decrete vom 30sten März dieses 
Jahres zugegangene Gesetzvorlage sich erledigt, und wollen dem in der Schrift vom 17ten 
dieses Monats gestellten Antrage entsprechen lassen. 
21.) Das den getreuen Ständen im Entwurfe vorgelegte Gesetz, die Vertretung der 
Schulgemeinden betreffend, wird mit den beantragten Abänderungen erlassen werden und 
wegen dessen Ausführung, der ertheilten Erklärung gemäß, Verordnung ergehen. Der 
hierbei ausgesprochenen Erwartung wird auch ferner genügt werden. 
Wegen Bekanntmachung der Gesetze 
22.) die Erhebung von Sporteln in Kirchen= und Schulsachen und 
23.) die Vertretung der Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten betreffend, 
wird, der ständischen Erklärung gemäß, das Nöthige veranstaltet werden. 
Was ferner " 
II. die Petitionen 
betrifft, welche die getreuen Stände in verschiedenen Schriften an Uns gerichtet haben, so 
haben Wir, rücksichtlich
	        
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