Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Dresden mehrfache, zum Theil auf die der Anstalt zustehenden Vergünstigungen gegen das 
gemeine Recht sich beziehenden Abänderungen als nothwendig ergeben haben, der demgemäß 
bearbeiteten 
neuen Leihhausordnung, 
welche in einem von dem Stadtrathe und den Stadtverordneten gehörig vollzogenen Erem- 
plare hier beigeheftet ist, die unterthänigst erbetene fernerweite Bestätigung andurch ertheilt, 
und wollen, daß nunmehr dem Inhalte dieser neuen Leihhausordnung in allen Puncten 
auf das Genaueste nachgegangen werde. Urkundlich ist darüber dieses 
Bestätigungsdecret 
ausgefertigt und unter Beidrückung Unsers Königlichen Siegels von Uns eigenhändig unter- 
schrieben worden. 
Dresden, am 26sten August 1843. 
Friedrich August. 
JwJulius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
   
  
Neue Leihhausordnung der Stadt Dresden. 
§ 1. Die Leihhausanstalt steht unter der Direction und Verwaltung des hiesigen 
Stadtrathes und es ist zu deren unmittelbarer Beaufsichtigung aus seinem und der Stadt- 
verordneten Mittel nach § 216 der allgemeinen Städteordnung eine städtische Deputation 
niedergesetzt. Dieser Deputation liegt, außer der speciellen Revision der Anstalt und der 
einzelnen Geschäftszweige, auch die Entscheidung der zwischen den Leihhausofficianten und 
den Versetzern etwa vorkommenden Streitigkeiten ob, welche letzteren ohne alle processuali- 
sche Weitläuftigkeiten erledigt werden sollen. 
& 2. Als Officianten sind angestellt: 
Ein Buchhalter, 
Ein Cassirer, 
Ein Vicebuchhalter, 
Ein Pfandinspector, 
Ein Controleur, 
ingleichen die erforderlichen Assistenten, Copisten, Taratoren und deren Stellvertreter. 
# 3. Der Buchhalter und der Gassirer unterschreiben beiderseits die auszustellenden 
Pfandscheine, auf welchen die Nummer des versetzten Pfandes, die verpfändeten Gegenstände,
	        
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