Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

Zu ð 5, a des 
Gesetzes. 
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anderweit, und zwar, so viel thunlich, unter Stellung einer bestimmten, mit ja oder 
nein zu beantwortenden, Frage, binnen einer gewissen Frist, und zwar, nach Befinden, 
unter Androhung einer Geldstrafe, oder unter dem Präjudiz, daß diejenigen, welche sich 
nicht, oder nicht bestimmt erklären, für der Mehrheit beistimmend, oder die aufgestellte 
Frage bejahend angesehen werden sollen, zu erfordern. 
Wird hierdurch eine einstimmige Erklärung nicht erlangt, so tritt das für den Fall 
der Meinungsverschiedenheit § 3 des Gesetzes am Schlusse vorgeschriebene Verfahren ein. 
b) Eine besondere Form der Vertretung für Gemeindetheile ist — als Ausnahme 
von der § 3 des Gesetzes festgesetzten Regel, nach welcher die Vertreter der Gesammt- 
gemeinde, d. i. derjenigen bürgerlichen (politischen) Gemeinde, welcher der betreffende 
Gemeindetheil angehört, auch für letztern Beschlüsse zu fassen haben — nur in den 
Fällen festzustellen, wo solche von den Betheiligten selbst gewünscht, oder durch das Sach- 
verhältniß geboten wird, z. B. wenn im Gemeinderathe gar kein Vertreter aus der Mitte 
des fraglichen Gemeindetheils sich befindet, oder voraussichtlich nicht immer darin sich 
befinden wird. 
Sind aber auch die, verschiedenen Schulbezirken angehörigen, Theile eines Gemeinde- 
bezirks so umfänglich, daß jederzeit Vertreter aus ihrer Mitte im Gemeinderathe anwe- 
send sein werden, so kann doch, auf Antrag des Gemeinderaths, dahin Anordnung 
getroffen werden, daß die Vertretung der betreffenden Gemeindetheile nicht dem gesamm- 
ten Gemeinderathe des Orts, sondern nur denjenigen Mitgliedern desselben zusteht, welche 
dem zu vertretenden Gemeindetheile für ihre Person angehören. 
In beiden Fällen ist die hierunter zu treffende Einrichtung von der vorgesetzten Con- 
sistorialbehörde mittelst staturarischer Vorschrift bleibend festzustellen, wodurch jedoch der- 
selben das Recht der Abänderung, in Folge veränderter Verhältnisse, nicht entzogen wird. 
) An die Stelle der Schulinspection tritt in der Oberlausitz in allen, im Gesetze 
vom 1Aten September 1843, sowie in dieser Verordnung erwähnten, Fällen jederzeit 
die Collaturbehörde, oder diejenige Gerichtsbehörde, welche die Inspectionsbefugnisse aus- 
zuüben hat. 
§ 2. Bei Bildung des Schulvorstandes in zusammengesetzten Schulgemeinden 
ist in folgender Maaße zu verfahren: 
A. Ist über dessen Zusammensetzung, auf den Grund des § 13, e der Verordnung 
vom 5ten August 1841 bereits eine, von der Schulinspection bestätigte, und der vor- 
gesetzten Consistorialbehörde angezeigte Vereinigung, oder eine Entscheidung dieser letztern 
vorhanden, welche der Vorschrift des Gesetzes vom 1 ten September 1843 nicht wider- 
spricht, so hat es dabei zu bewenden. Es steht jevoch jeder, zur Theilnahme an der 
Vertretung in Schulangelegenheiten berechtigten, Corporation, oder Person (§ 3 des Ge- 
setzes) frei, binnen spätestens sechs Monaten, von Bekanntmachung dieser Verordnung an, 
auf Abänderung anzutragen.
	        
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