Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bedacht nehmen, daß die Construction sowohl der Bahnen selbst, als der Transportmit- 
tel nach möglichst übereinstimmenden Grundsätzen und Verhältnissen erfolge. 
Insbesondere soll die Spurweite, in Uebereinstimmung mit der in den beiderseitigen 
Staatsgebieten bei den übrigen Eisenbahnen angenommenen Spurweite, überall gleich- 
mäßig 4 Fuß 81 Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. 
In Ansehung des Bahnhofs bei Görlitz ist man übereingekommen, daß eine jede der 
beiden Gesellschaften einen solchen für ihre Rechnung anzulegen habe, insofern man sich 
nicht über die Anlegung eines gemeinschaftlichen Bahnhofs verständigen sollte. 
Die Hohen contrahirenden Regierungen behalten sich vor, über die Ausführung der 
in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen durch technische Commissarien, deren Zusam- 
mentritt erfolgen soll, sobald der Stand der Vorarbeiten auf beiden Seiten dieß gestattet, 
die nähere Verabredung treffen zu lassen. 
Artikel 3. Der Bau der in Artikel 1. gedachten Anschlußbahn nach Görlitz, so- 
wie der von Dresden dorthin führenden Bahn soll von den beiderseitigen Gesellschaften 
längstens innerhalb eines Zeitraums von Vier Jahren, vom Abschlusse des gegenwärti- 
gen Vertrags an gerechnet, zur Ausführung gebracht und thunlichst so gefördert werden, 
daß der Betrieb gleichzeitig mit der Eröffnung der Eisenbahn von Breslau nach Frank- 
furt a. O. beginnen könne. 
Artikel 4. Die Hohen contrahirenden Regierungen wollen nach näherer Verständi- 
gung unter einander dafür Sorge tragen, daß bei Feststellung der Fahrpläne das Inein- 
andergreifen der Fahrten auf den verschiedenen Bahnen zwischen Breslau und beiwiig ge- 
sichert und die Fahrten jeden Falls so eingerichtet werden, daß von Breslau bis Leipzig 
und in entgegengesetzter Richtung von Leipzig bis Breslau täglich wenigstens einmal eine 
zusammenhängende Beförderung ohne Aufenthalt auf den Stationen, soweit solcher nicht 
durch die Natur des Betriebes bedingt wird, Statt finde. 
Artikel 5. Es wird beiderseits barauf Bedacht genommen werden, bei dem zu erlas— 
senden Bahnpalizeireglement von möglichst übereinstimmenden Grundsätzen auszugehen, auch 
auf Gleichmäßigkeit in den innern Betriebseinrichtungen beider Unternehmungen thunlichst 
hinzuwirken. 
Artikel 6. In Ansehung der Fahrpreise werden die Hohen contrahirenden Regie- 
rungen zu vermitteln suchen, daß dieselben für die Anschlußbahn nach Görlitz und für die 
von Dresden dorthin führende Bahn gleichmäßig bestimmt und mit dem für die Nieder- 
schlesisch-Märkische Eisenbahn festzustellenden Tarife thunlichst in Einklang gebracht werden, 
insoweit nicht durch die Verschiedenheit der Betriebsverhältnisse ein Anderes bedingt wird. 
In keinem Falle sollen dieselben auf einen höheren Reinertrag als Zehn Procent des An- 
lagecapitals berechnet werden. 
Artikel 7. Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll sowohl hinsichtlich der Be- 
förderungspreise, als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, nament-
	        
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