Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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D. Uebereinkunft mit der K. K. Oesterreichischen Regierung wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Wien über Prag bis Dresden vom gten August 1842 
enthält im Wefentlichen folgende Bestimmungen: 
Nach Art. 1 verpflichtet sich die K. K. Oesterreichische Regierung, die Staatseisen- 
bahn, welche zufolge der Allerhöchsten Entschließung Sr. Maj. des Kaisers von Oester- 
reich vom 19ten December 1841 von Wien durch Böhmen zu errichten ist, und in 
jedem Falle über Prag ihren Zug nehmen wird, bis an die Sächsische Grenze — und 
die Königl. Sächsische Regierung verpflichtet sich, eine Eisenbahn von Dresden aus bis 
an die Oesterreichische Grenze zu führen. 
Die K. K. Oesterreichische Regierung hat nach erfolgter Vernehmung mit der Königl. 
Sächsischen Regierung für die von Prag bis an die Sachsische Grenze zu erbauende 
Eisenbahn die Linie im Elbthale, welche in der Gegend von Niedergrund an dem durch 
gemeinschaftliche commissarische Ermittelung genau zu bestimmenden Puncte das Königreich 
Sachsen berühren wird, gewählt und die Königl. Sächsische Regierung wird demnach die 
Eisenbahn auf Sächsischem Gebiete bis Dresden, dem Elbthäle entlang, fortführen. 
Art. 2 spricht die Verpflichtung der contrahirenden Regierungen aus, sich mit den 
im Art. 1. erwähnten Eisenbahnen gegenseitig anzuschließen und dieselben in unmittelbare 
Verbindung zu setzen. Der Anschluß soll an demjenigen Puncte der gewählten Bahn- 
linie bewirkt werden, welcher bei den beiderseits anzustellenden technischen Erörterungen 
als der zweckmäßigste erkannt und durch spätere Vereinbarung festgestellt werden wird. 
Art. 3 bestätigt die von der K. K. Oesterreichischen Regierung in der angeführten 
Entschließung vom 19ten December 1841 bereits gegebene Erklärung, die durch Böh- 
men bis an die Saächsische Grenze zu führende Bahn auf Staatskosten zu bauen. Die 
Konigl. Sächsische Regierung behält sich dagegen vor, den Bau der Bahn, innerhalb 
ihres Gebietes, einer Actiengesellschaft zu überlassen oder sich dabei der Mitwirkung einer 
solchen zu bedienen. In diesen beiden Fällen verpflichtet sie sich aber, daß die Gesell- 
schaft allen, zwischen den beiderseitigen Regierungen durch diese Uebereinkunft getroffenen 
oder in Gemähheit derfelben noch zu treffenden Verabredungen unbedingte Folge leiste. 
Durch Art. 4 verpflichten die contrahirenden Regierungen sich gegenseitig, solche Ver- 
fügungen zu erlassen, daß in den künftigen Fahrbetrieb auf den erwähnten Bahnen Ueber- 
einstimmung gebracht werde, damit das sichere und rechtzeitige Ineinandergreifen der Bahn- 
züge auf dem Uebergangspuncte keine Störung erleide. 
Nach Art. 5 soll durch eine aus Königl. Sächsischen und K. K. Oesterreichischen 
Commissarien gemischte Commission, die in Dresden zusammen zu treten hat, über die auf
	        
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