Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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den technischen Theil Bezug nehmenden Purcte die erforderliche Erhebung gepflogen und 
nach Maaßgabe der Instructionen beider Regierungen die Vereinbarung getroffen werden. 
Insbesondere sind dieser Commission nebst der Frage über den Anschlußpunct und über 
die zu Folge des Art. 4. zu treffenden Verfügungen, die Fragen über die anzunehmende 
Spurweite, die anzuwendende Betriebskraft, über den etwa auf dem Anschluß= und Ueber- 
gangspuncte oder einem andern geeigneten Orte zu erbauenden Bahnhof, die Einrichtung 
der Bahn auf ein einfaches oder Doppel-Gleis u. s. w. als Gegenstände der Verhandlung 
zugewiesen. 
Durch Art. 6 machen beide Regierungen sich gegenseitig verbindlich, die im Art. 1. 
erwähnten Eisenbahnen in ihrer ganzen Länge innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren, 
vom Tage der Auswechslung der Ministerialerklärungen an gerechnet, zu vollenden und 
dem Verkehr zu eröffnen. 
Zugleich ertheilt die K. K. Oesterreichische Regierung der Königl. Sächsischen Regierung 
die Zusicherung, den Bau des von Prag bis zur Sächsischen Landesgrenze reichenden Ab- 
schnitts der von Wien aus in dieser Richtung zu führenden Staatseisenbahn im Frühjahre 
1845 zu beginnen, wogegen die Königl. Sächsische Negierung die Verpflichtung übernimmt, 
den Bahnbau auf Königl. Sächsischem Staatsgebiete mit keinem spätern Zeitpuncte in An- 
griff zu nehmen, als derjenige ist, welcher ihr von Seite der K. K. Oesterreichischen Re- 
gierung für das Beginnen der Bahnarbeiten auf dem Prag-Dresdner Abschnitte kund ge- 
geben werden wird. 
Im Art. 7 hat die K. K. Oesterreichische Regierung sich jeroch vorbehalten, in dem 
Falle, wenn sich etwa nach den eintretenden Umständen die Unzulässigkeit zeigen sollte, den 
Bau der Strecke von Prag bis an die Saächsische Grenze im Frühjahre 1845 zu beginnen, 
diesen Termin auf das Frühjahr 1846 zu verlegen, in welchem Falle aber die Verstän- 
digung der Königl. Sächsischen Regierung zwei Monate vor Ablauf des Sonnenjahres 1844 
zu erfolgen hat. 
Durch Art. 8 erklären die contrahirenden Regierungen für den Fall, daß sie es in 
ihrem beiderseitigen Interesse finden sollten, sei es zum Austausche der in der Zwischenzeit 
gesammelten Erfahrungen und Wahrnehmungen, oder überhaupt zur Förderung des Unter- 
nehmens eine mündliche Verhandlung zu pflegen, zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernennen 
und über die Zeit und den Ort des Zusammentritts derselben sich gegenseitig verständigen 
zu wollen. 
Die Auswechslung der Ministerialerklärungen hat zu Wien am löten August 1842 
stattgefunden. 
  
Letzte Absendung: am 14ten October 1843.
	        
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