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52.) Gesetz,
die Festsetzung einer Präclusiofrist für die Entschädigungsansprüche wegen
Aufhebung des Bierzwangs betreffend;
vom 19ten October 1843.
Wan Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben zu definitiver Erledigung des auf dem Gesetze vom 27sten März 1838, die Auf-
hebung des Bier= und Mahlzwangs betreffend, beruhenden Entschädigungswerks, soweit die
Staatscasse dabei betheiligt ist, eine Präclusivfrist für die Anmeldung der bezüglichen Ent-
schädigungsansprüche festzusetzen beschlossen und verordnen demnach, unter Zustimmung Un-
serer getreuen Stände, wie folgt:
1. Alle den Brauberechtigten vermöge des Gesetzes vom 27 sten März 1838 wegen
der dadurch verfügten Aufhebung des Bierzwangs zustehenden Entschädigungsansprüche gegen
den Staat erlöschen, wenn sie nicht bis mit dem 31sten December 1844 in der § 3 der
Vollzugsverordnung zu vorgenanntem Gesetze (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1838,
S. 286) vorgeschriebenen Weise bei der betreffenden Kreisdirection angemeldet worden sind.
& 2. Gegen den Ablauf der im § 1 geordneten Frist hat eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht Statt.
&3Z. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung 9 dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Insiegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 19ten October 1843.
Friedrich August.
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Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.