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S33.) Verordnung
zur Ausführung des Grundsteuergesetzes;
vom 26sten October 1843.
Zur Ausführung des Grundsteuergesetzes vom 9ten September dieses Jahres wird mit
Allerhöchster Genehmigung hiermit Folgendes verordnet und festgesetzt:
& 1. Buruchtheilpfennige, welche sich bei den nach Steuereinheiten zu berechnenden
jährlichen Gelobeträgen ergeben, sind, insofern sie 1 und mehr ausmachen, für einen ganzen
Pfennig zu rechnen, wenn sie aber unter 1 Pfennig betragen, wegzulassen, dagegen bei den
terminlichen Abführungen in Ansatz zu bringen, dergestalt, daß in dem Novembertermine
jeden Jahres die Bruchtheilpfennige der frühern Termine zusammengerechnet, und, je nach-
dem hierbei ein halber Pfennig erreicht wird oder nicht, dieser für voll zu rechnen oder
wegzulassen ist. (§ 5 des Gesetzes.)
& 2. Wegen Erhebung, Berechnung und Verwendung des Quatembersteuerercurrens
bis zum Schlusse des Jahres 1843 bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmun-
gen. Es sind daher auch etwaige Reste möglichst einzuziehen, diejenigen aber, welche der
anzustellenden Erörterung zu Folge von den Restanten nicht erlangt werden können, abzu-
schreiben und die Cassenbestände dem Generale vom 30sten November 1789 gemäß zu ver-
wenden. (8 7)
§ 3. Diesjenigen zeitweisen Steuererlasse, welche nach der frühern Einrichtung, z. B.
bis zur Besitzveränderung, während der Dauer eines Krankheitszustandes u. s. w. etwa zu-
gestanden worden sind, gelangen vom 1sten Januar 1844 an in Wegfall. (§ 10)
& 4. Insofern die § 12 des Gesetzes erwähnten Strafen in Frage kommen, ist nach
der Verordnung vom 2 S sten October 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 293), welche
durchgängig in Gültigkeit bleibt, zu verfahren.
& 5. Es versteht sich von selbst, daß auch bei vererbpachteten, sowie überhaupt bei
solchen Grundstücken, deren Benutzungsrecht bleibend veräussert ist, durch Uebertragung die-
ses Rechts auf einen neuen Besitzer, die Steuerpflicht auf letztern gleichfalls von dem näch-
sten Termine an übergeht, welcher auf den Tag folgt, wo er das erbliche Benutzungsrecht
durch obrigkeitliche Bestätigung erlangt hat. (§ 14)
§ 6. Sowie überhaupt denjenigen Stadträthen, welchen die Localsteuerverwaltung zu-
steht, ingleichen den Ortssteuereinnehmern auf dem Lande und in solchen Städten, welche
die Landgemeindeordnung angenommen haben, zunächst obliegt, für die rechtzeitige Abfüh-
rung der Steuern Sorge zu tragen, so haben auch dieselben dahin zu wirken, daß die
Grundsteuern, so lange ein Grundstück sequestrirt wird oder zu einer Schuldenmasse gehört,
aus der Sequestrationscasse oder Schuldemmasse gehörig abgeführt werden, bei entstehendem
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