Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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& 10. Sämmtliche Unterbehörden, welche vermöge ihres Berufs zur Kenntniß der- 
jenigen Fälle gelangen, die nach § 21 des Grundsteuergesetzes die Besteuerung neuer 
Steuerobjecte zur Folge haben, z. B. Gerichts= und Polizeibehörden, Forst-, Zoll-, Steuer-, 
Straßenbau-, Berg= und Domainenbeamte, ingleichen Localsteuereinnehmer, sind, bei Ver- 
meidung eigener Vertretung der durch ihre unterlassene Anzeige dem Staatsfiscus etwa er- 
wachsenen Nachtheile, verpflichtet, dem betreffenden Kreissteuerrathe davon sobald als thun- 
lich Nachricht zu ertheilen, auch die einschlagenden Protocolle, Risse und sonstigen Unter- 
lagen, soweit sie sich in deren Besitz befinden, beizufügen, vamit von demselben die weiter 
erforderliche Einleitung getroffen werden könne. (§ 21) 
& 11. Auf der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Nachtragung der Flurbücher 
und Steuercataster beruhet die Erhaltung des neuen Grundsteuersystems selbst, und es 
wird daher dieselbe den Stadträthen und Bezirkssteuereinnahmen, denen solche obliegt, zur 
unerläßlichen Pflicht gemacht, in dieser Hinsicht aber noch Folgendes besonders festgesetzt: 
a) Zu den Nachträgen der Flurbücher ist sich des unter A. beigedruckten Schemas 
zu bedienen. 
Letzteres hat dieselben Rubriken, welche die Flurbücher enthalten, nur daß darin zu 
mehrer Vereinfachung die blos für die erste Aufstellung der Flurbücher nothwendigen 
Colonnen weggelassen worden sind. 
Das Nachtragen geschieht in chronologischer Reihenfolge, wie die beigesetzten Beispiele 
nachweisen. 
In der für Anmerkungen bestimmten Spalte des Nachtrags, sowie des Flurbuchs 
selbst, wird stets auf diejenige Seite des Nachtrags, wo die nächsten mit der betreffenden 
Parcelle vorgegangenen Veränderungen eingetragen stehen, verwiesen und es bedarf hiernach 
nur des Umwendens einiger Blätter, um vorkommenden Falls die betreffende Parcelle 
selbst in ihrer letzten Veränderung zu finden. Der schnellern Uebersicht wegen und um 
sofort zu ersehen, welche Parcelle sich verändert hat, wird es zweckmäßig sein, daß die 
Nummer jeder Parcelle im Flurbuche, sowie im Nachtrage roth unterstrichen werde, so- 
bald eine Veränderung vorgegangen ist. 
Zu leichterm Gebrauche ist der Nachtrag dem Flurbuche, sowie dem CGataster nicht 
anzuheften, sondern nur beizulegen. 
b) Um sowohl den Grundstücksbesitzern, als den Ortsgerichtspersonen und Ortssteuer- 
einnehmern, sowie durch selbige den Steuerbehörden die Beurtheilung der Uebereinstim- 
mung der in den Flurbüchern und Catastern verzeichneten Parcellen mit der Wirklichkeit 
(Identität) zu sichern und deren Vergleichung und Erkennung zu erleichtern, wird hier- 
mit angeordnet, daß sowohl flurkundige Personen in den Städten, welche die Stadträthe 
dazu auszuwählen haben, als die Ortsgerichtspersonen auf dem Lande, unter Zuziehung 
des Steuereinnehmers, in jedem Jahre einmal und zwar im Monat October, einer Ver-
	        
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