Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Bei den Städten, welche die Steuerverwaltung und Catasterführung beforgen, können 
zwei vom Hundert ohne Weiteres in Abzug gebracht werden; dagegen behält sich das Finanz- 
ministerium für die Fälle, daß ein Mehreres als 2 vom Hundert abzuziehen beantragt wer- 
den sollte, vor, auf erfolgendes und mit gehörigen Gründen unterstütztes Ansuchen der 
betreffenden Stadträthe besondere Entschließung zu fassen. (& 37) 
& 21. Auch die Ortssteuereinnehmer auf dem Lande und in Städten mit der Land- 
gemeindeordnung, haben sich, wie vie Stadträthe in den übrigen Städten, der gesetzlichen 
Mittel zur Einbringung rückständiger Steuern, insofern eine vorgängige kurze Erinnerung 
nichts fruchtet, zu bedienen; die erstern aber wegen Anwendung militärischer Erecution stets 
die betreffende Bezirkssteuereinnahme zu deren Veranlassung anzugehen. (§ 38) 
§ 22. Die Beträge der bewilligten und bei der Steuereinrechnung in Abzug zu 
bringenden Steuererlasse, sind auf den Lieferscheinen, unter Bezugnahme auf die betreffende 
Verordnung des Finanzministeriums oder des Kreissteuerraths, oder auch, was die in der 
Oberlausitz zeither noch bewilligten regulativmäßigen Erlasse anlangt, der dasigen ständischen 
Behörden, besonders auszuwerfen. (§ 39 — 41) 
# 23. In den Fällen, wo das Liquidiren von Kosten gesetzlich nachgelassen ist, haben 
sich die Behörden nach den Tarordnungen vom Jahre 1834 und vom 26sten November 
1840 zu achten, namentlich aber sind von den Steuerbehörden bei Grundstücksdismem= 
brationen, wegen welcher die dem Generale vom 4ten Mai 1783 beigefügte Tare nicht 
weiter anwendbar ist, die in der Tarordnung vom Jahre 1834 enthaltenen entsprechenden 
Gebührensätze: für Auf= oder Nachschlagung eines Steuercatasters 2c., Besichtigung, Dis- 
membrationsregulirungen, Eintragung von Besitz= und andern Veränderungen, Ertracte aus 
Acten 2c. in Obacht zu nehmen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 26sten October 1843. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
□ 
Instruction für die öconomisch-geodätischen Techniker. 
a die Einführung des neuen Grundsteuersystems mancherlei Geschäfte veranlassen wird, 
welche zwar zunächst den Bezirkssteuereinnahmen obliegen, jedoch von selbigen wegen ihrer 
son stigen Berufsarbeiten nicht immer werden besorgt werden können; so ist beschlossen wor- 
den, denselben zu ihrer dienstlichen Unterstützung öconomisch-geodätische Techniker beizuge- 
ben und für dieselben folgende 
Schulze. 
 
	        
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