Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(163. ) 
8 14. Derselbe hat ferner über alle bei ihm eingehende Sachen und deren Expe— 
dition eine genaue Registrande nach dem ihm vom Kreissteuerrathe auszuhändigenden For— 
mulare zu führen, und dieselbe am Schlusse jedes Jahres dem vorgesetzten Kreisfteuerrathe 
zur Prüfung zu überreichen. 
15. Nicht minder hat derselbe über die Verwendung seiner Zeit ein Tagebuch zu 
halten, und dasselbe, so oft es verlangt wird, unaufgefordert aber halbjährig, zum 3sten 
Juni und 31 sten December jedes Jahres an den vorgesetzten Kreissteuerrath einzureichen. 
16. Jeder Techniker erhält ein Dienstsiegel. Er hat sich desselben bei Versendung 
von Dienstsachen zu bedienen. « 
17. Seinen wesentlichen Aufenthaltsort hat jeder Steuerconducteur an dem Orte 
zu nehmen, wo der ihm vorgesetzte Kreissteuerrath seinen Sitz hat, auch insoweit thunlich 
in dessen Erpeditionslocale zu arbeiten. 
§18. Ist der Techniker wegen ihm übertragener Erpeditionen länger als acht Tage 
von seinem Wohnorte entfernt; so hat er von acht zu acht Tagen seinen Aufenthaltsort 
dem Kreissteuerrathe anzuzeigen. 
19. Ohne Urlaub oder Austrag darf er sich aus dem ihm angewiesenen Steuerkreise 
nicht entfernen. 
Etwanige Urlaubsgesuche sind bei dem vorgesetzten Kreissteuerrathe anzubringen. 
& 20. In zweifelhaften und bedenklichen Fällen hat sich derselbe des Beirathes der 
betreffenden Bezirkssteuereinnahme zu bedienen, oder nach Befinden auch die Entscheidung 
des vorgesetzten Kreissteuerrathes einzuholen, im Allgemeinen aber bei Vollziehung der nach- 
stehend besonders erwähnten Geschäfte die nachfolgenden Vorschriften sich zur Richtschnur 
dienen zu lassen. 
& 21. Bei allen in Folge von Dismembrationen und Austauschungen von Grund- 
stücken nöthig werdenden Subrepartitionen von Steuereinheiten hat sich der Techniker nach 
dem darüber zu erwartenden besondern Gesetze und der zu dessen Ausführung zu ertheilenden 
Verordnung zu achten, zuvörderst aber sich vollständige Gewißheit jedesmal darüber zu ver- 
schaffen, welche Parcellen des neuen Flurbuchs von der Zergliederung betroffen werden. 
Einer Repartition der Steuereinheiten bedarf es nur in dem Falle, wenn ein oder 
mehrere Theile eines einzelnen Grundstücks, d. h. einer mit besondern Steuereinheiten und 
unter einer besondern Nummer im Cataster in Ansatz stehenden Parcelle, davon abgetrennt 
werden. Die Vertheilung der Steuereinheiten auf die einzelnen Theile ist nach dem Flächen- 
inhalte und der Ertragsfähigkeit derselben zu bewirken, jedoch dergestalt, daß die auf der 
ganzen Parcelle haftenden Steuereinheiten ohne deren Erhöhung und Verminderung wieder- 
hergestellt werden. 
Dieser Grundsatz leidet auch auf den Fall Anwendung, wenn in Folge der Zerthei- 
lung mehrer an einander gelegenen, demselben Besitzer gehörigen Parcellen die ursprüng- 
lichen Grenzen durch Veränderung der Rainungen oder sonst nicht mehr auszumitteln und 
herzustellen sein sollten, welches insbesondere dann der Fall sein kann, wenn früher blose
	        
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