Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(170 ) 
C. 
I. Vierteljährlicher Geld-Lieferschein, welcher für jeden der ersten 3 Termine 
anzuwenden ist. 
Dorf N. J. 
liefert an Grundsteuer 
. . . . Thlr. . . . Ngr. pf. auf den . Termin, nach Abzug 
. .. Thlr. .. Ngr. . . pf. Einnehmergebühren, 
zur K. Bezirkssteuereinnahme N. N. hiermit ein. 
N. N. am . . . . . .. . 
N. N. 
Local-Einnehmer. 
  
II. Einrechnungs-Schein beim 4ten Termine. 
Das Dorf N. J. 
hat auf das Jahr 1844 an Grundsteuer zu berechnen: 
36 Thlr. — Ngr. 4 pf. nach 1200,4 6 Steuereinheiten; hierzu: 
—. 27 — 40,00 -- welche vom 2ten Termine 
bei N's Besitzung steigen. 
  
36 Thlr. 27 Ngr. 4 pf. Sa. Davon 
1 6 — wegen 80,00 Steuereinheiten, vom 3ten Termine bei Ns 
Besitzung. 
  
35 Thlr. 21 Ngr. 4 pf. Sa. Hiervon 
— 1 8 verbliebener Rest nach 2 Steuereinheiten von Xs Flur 
stück, welches in Concurs verfallen ist, lt. des beiliegenden 
Individual-Restverzeichnisses und 
— 12..Einnehmergebühren von 35 Thlr. 19 Ngr. 6 pf. baarer 
. Einnahme, worüber hiermit quittirt wird. — verbleibt 
35 Thlr. 7 Agr. 6 pf. Einlieferung. 
N. N. am 14ten Decbr. 1844. 
  
attestirt 
N. N. M. N. 
Gemeindevorstand. Local-Einnehmer.
	        
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