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& 4. So lange diese Eintragung in das Grund= und Sypothekenbuch nicht erfolgt
ist, besteht nur erst ein Rechtstitel zur Erlangung des bürgerlichen Eigenthums, oder der
Hypothek, oder der andern dinglichen Rechte.
5. Als bürgerlicher Eigenthümer eines Grundstücks, sowie als Inhaber einer hy-
pothekarischen Forderung wird jedesmal derjenige angesehen, welcher als solcher im Grund-
und Hypothekenbuche eingetragen ist.
§ 6. Eine gerichtliche Confirmation der Veräußerungsverträge über Grundstücke, so-
wie bei Besitzveränderungen an Allodialgrundstücken eine Beleihung mit vorheriger Lehns-
auflassung, (Verreichung, Zuschreibung) findet nicht weiter statt, sondern an die Stelle
dieser Handlungen tritt mit allen Wirkungen und Erfordernissen derselben die Eintragung
des neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch des Richters der gelegenen Sache.
§ 7. Ebenso findet bei Bestellung von Hypotheken und Cessionen hypothekarischer
Forderungen eine gerichtliche Confirmation und eine Consensertheilung des Richters oder
des Gerichtsinhabers als solchen nicht weiter statt, sondern an deren Stelle tritt die Ein-
tragung in das Grund= und Hypothekenbuch des Richters der gelegenen Sache.
§8. Durch vorstehende Bestimmungen (88 6, 7) werden Befugnisse zu Erhebung
gewisser Abgaben bei Besitzveränderungen an Grundstücken oder bei Hypothekenbestellun-
gen, wie namentlich Lehngeldbefugnisse oder Gunstgeldbefugnisse, wo dergleichen hergebracht
oder sonst auf rechtsgültige Weise erworben sind, nicht aufgehoben.
§ 9. Ebenso tritt bei Familienfideicommissen an Grundstücken die Eintragung in
das Grund= und Hypothekenbuch an die Stelle der durch die erläuterte Proceßordnung
ad tit. XLV. § 7 vorgeschriebenen gerichtlichen Confirmation und Consensertheilung des
Richters oder des Gerichtsinhabers mit gleicher Wirkung wie diese.
& 10. Grleichergestalt tritt die Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch an
die Stelle der gerichtlichen Confirmation, welche in Ansehung der Verträge wegen Ueber-
lassung des Abbaues von Steinkohlenlagern und unterirdisch abzubauenden Braun= und
Erdkohlenlagern durch das Mandat über die Gewinnung der Stein-, Braun= und Erdkoh-
len und des Torfs vom 10ten September 1822, W& 3, 23, 29 vorgeschrieben ist.
§ 11. Durch vorstehende Vorschriften (§& 6, 7) wird in Ansehung solcher Grund-
stücke, bei denen ein getheiltes Eigenthum stattfindet, und an denen dem Besitzer nur das
Untereigenthum zusteht, wie bei Lehngütern und Erbzinsgütern, an der Nothwendigkeit
der Einwilligung des Obereigenthümers, bei Lehngütern in den Erblanden auch der Mit-
belehnten, zu Veräußerungen und Verpfändungen nichts abgeändert, insoweit nicht wegen
Verpfändung von Erbzinsgütern ein Anderes in § 31 bestimmt und bei Lehngütern eine
beschränkte Verpfändung nach § 35 zulässig ist.
8 12. Auch findet bei Lehngütern die Leistung der Lehnspflicht von Seiten des