Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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& 20. Dem vorstehend (§ 18) aufgestellten Grundsatze unbeschadet sollen die Grund- 
und Hypothekenbehörden nicht nur zur Gültigkeit der in das Grund= und Hypothekenbuch 
einzutragenden Rechtsgeschäfte theils durch Erinnerung der Betheiligten, theils nach Umstän- 
den durch Befragung Derjenigen, deren Einwilligung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts 
nothwendig erscheint, und zu Erhaltung der Rechte Betheiligter mitzuwirken suchen, sondern 
auch, wenn ihnen Veränderungen an eingetragenen Gegenständen amtlich bekannt werden, 
diejenigen Einleitungen treffen, welche zu den dadurch begründeten Einträgen oder Löschungen 
nothwenvig sind. 
Oeffentlichkeit des Grund= und Hypothekenbuchs. 
& 21. Jeder in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Besitzer eines Grund- 
stücks, jeder darauf eingetragene Gläubiger, desgleichen jeder Andere, der wegen eines mit 
dem Besitzer oder Gläubiger bestehenden oder einzugehenden Rechtsverhältnisses ein Interesse 
glaubhaft nachweiset, kann von denjenigen Stellen des Grund= und Hypothekenbuchs, wo- 
rauf sich sein Interesse bezieht, Einsicht nehmen, auch beglaubigte Auszüge erlangen. 
Den Stadträthen in Bezug auf die Stadtgerichte, andern Gerichtsinhabern in Bezug 
auf ihre Gerichte, sowie denjenigen öffentlichen Behörden, deren Interesse schon aus ihrer 
öffentlichen Stellung hervorgeht, ist diese Einsichtnahme auch ohne den Nachweis eines be- 
sondern Interesse gestattet; das Nähere hierüber wird durch Verordnung bestimmt werden. 
Jedem Andern ist ohne Einwilligung des eingetragenen Besitzers weder die Einsicht des 
Grund= und Hypothekenbuchs zu gestatten, noch ein Auszug daraus mitzutheilen. 
& 22. Vermöge der Oeffentlichkeit des Grund= und Hypothekenbuchs bringt jede im 
Vertrauen auf dasselbe vorgenommene Handlung, die sich auf das Eigenthum oder ein an- 
deres dingliches Recht an einem Grundstücke bezieht, in Ansehung Desjenigen, welcher nach 
den im Grund= und Hypothekenbuche befindlichen Einträgen und im guten Glauben gehan- 
delt hat, alle rechtlichen Wirkungen hervor, die der Handlung, nach jenen Einträgen, an- 
gemessen sind. Auch kann Niemand die Unwissenheit dessen, was im Grund= und Hypo- 
thekenbuche eingetragen ist, für sich anführen. 
Wer hierdurch einen Schaden erleidet, dem bleibt blos der persönliche Anspruch auf 
Schadenersatz wider Denjenigen, der hierzu nach den Gesetzen verbunden ist. 
& 23. Hiernach kann insonderheit 
1.) eine von dem Besitzer vorgenommene Veräußerung des Grundstücks Demjenigen 
gegenüber, welcher dadurch das Eigenthum im guten Glauben erworben hat und als neuer 
Besitzer im Grund= und Hypothekenbuche eingetragen ist, von einem Andern, welcher das 
Grundstück früher erworben hat, dessen Erwerbung und Besitztitel aber nicht in das Grund- 
und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, eben so wenig angefochten werden, als eine 
immittelst vorgenommene und eingetragene Verpfändung; 
2.) Derjenige, zu dessen Gunsten eine Beschränkung des Besitzers eines Grundstücks in 
der Verfügung über dasselbe besteht, muß eine von Letzterm vorgenommene Veräußerung
	        
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