(201)
und Hypothekenbuch kann aber wegen eines noch zu beseitigenden, das Wesen der Hand-
lung nicht betreffenden Mangels nicht sogleich erfolgen, so kann auf Ansuchen des Be-
theiligten die Forderung einstweilen im Grund= und Hypothekenbuche vorgemerkt werden.
Diese Vormerkung hat nicht die Wirkungen der förmlichen Eintragung, sondern ist
wie eine Protestation (§§& 24, 25) zu betrachten, indem sie blos die Stelle für die
künftig förmlich einzutragende Hypothek zu sichern dient.
Sie wird wirkungslos, wenn, bevor der Mangel gehoben und die förmliche Eintra-
gung erfolgt ist, Concurs zu dem Vermögen des Besitzers ausbricht.
liumfang und Wirkungen der Hypothekt:
1.) in Ansehung der Sache, worauf sie haftet.
§ 52. Die Hypothek als dingliches Recht erstreckt sich auf das ganze Grundsiück,
auf alle seine Theile und Zubehörungen, desgleichen auf den Zuwachs, sowie auf die
am Tage einer eingetretenen Zwangsversteigerung oder bei Anlegung der Segquestration
oder bei Erôffnung des Conecurses noch unabgesonderten natürlichen und gemischten Früchte
(fructus naturales et industriales), ingleichen auf die von den letztgedachten beiden
Zeitpuncten an erwachsenden bürgerlichen Früchte (fructus civiles).
§53. Daß Forderungen auf einzelne Zubehörungen eines Grundstücks oder Theile
eines Grundstückskörpers versichert und solchergestalt in das Grund= und Hpypothekenbuch
eingetragen werden, ist unzulässig.
#J 54. Wohl aber können, wenn Mehrere ein Grundstück gemeinschaftlich ungetheilt
besitzen, an den ideellen Antheilen der einzelnen Mitbesitzer Hypotheken erlangt und For-
derungen darauf in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden. (vergl. jedoch § 80)
Bei Grundstücken, welche Lehnseigenschaft haben, bedarf es hierzu der Einwilligung
der Mitbesitzer.
§ 55. Als Zubehörungen eines andern Grundstücks und Bestandtheile eines Grund-
stückskörpers können nur diejenigen Grundstücke angesehen werden, welche als solche in
das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen sind.
Grundstücksabtrennumgen.
§ 56. Die Abtrennung eines Grundstücks von einem andern, dessen Zubehörung,
oder von einem Grundstückskörper, dessen Bestandtheil es ist, kann der Regel nach nicht
anders geschehen, als mit Einwilligung der darauf versicherten Gläubiger.
57. Diese Einwilligung braucht jedoch nicht beigebracht zu werden, sondern kanm,
wofern nicht ein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt, vom Richter ergänzt werden, wenn
nach dessen pflichtmähigem Ermessen eine Gefährdung der Gläubiger hinsichtlich ihrer For-
derungen aus der Abtrennung wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit der Forderungen