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8 84. Die Abtretung einer hypothekarischen Forderung erlangt erst durch die Ein—
tragung in das Grund= und Hypothekenbuch (§ 5) Gültigkeit gegen dritte Personen, wie
auch gegen den Schuldner selbst.
Verpfändungen eingetragener Forderungen.
#85. Eine hypothekarische Forderung kann auch von dem Gläubiger einem Andern
im Grund= und Hypothekenbuche verpfändet werden. 1
86. Eine solche Verpfändung ist wie eine eventuelle Abtretung zu betrachten,
und das in §9& 83, 84 Gesagte gilt von ihr ebenfalls.
5.) in Ansehung des dritten Besitzers.
& 7. Der dritte Besitzer eines Grundstücks, auf welches Schulden im Grund= und
Hypothekenbuche eingetragen sind, ist gehalten, entweder dieselben zu bezahlen, oder die
gerichtliche Versteigerung, beziehendlich die gerichtliche Sequestration des Grunostücks (& 80)
zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger geschehen zu lassen.
8 88. Für die blos vorgemerkten Forderungen haftet der dritte Besitzer zwar eben-
falls, eine Nöthigung zur Bezahlung oder zur Ueberlassung des Grundstücks zu Befriedi-
gung der Gläubiger (§ 80) findet jedoch wegen blos vorgemerkter Forderungen nicht statt.
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§89. Die Haftung des redlichen dritten Besitzers für die Schulden des Grundstücks
erstreckt sich aber nicht weiter, als letzteres zur Befriedigung der Gläubiger hinreicht.
§J 90. Hat jedoch der dritte Besitzer die eingetragenen Schulden als unbezahlte Kauf-
gelder übernommen oder sich sonst zu deren Uebernahme ausdrücklich verpflichtet, so muß
er für selbige als Schuldner auch mit seinem übrigen Vermögen haften und kann deshalb
mit einer persönlichen Klage belangt werden.
Diese persönliche Verbindlichkeit dauert jedoch bei dem dritten redlichen Besitzer nur so
lange, als er oder seine Erben vas verhaftete Grundstück besitzen, es wäre denn, daß sie
bereits auf Zahlung gerichtlich belangt worden.
Wegen der Zinsen, welche der dritte Besitzer von den solchergestalt übernommenen ein-
getragenen Schulden während seiner Besitzzeit in Rückstand ließ, bleibt er auch nach der
Veräußerung des Grundstücks persönlich verhaftet.
Haftung des dritten Besitzers wegen eines Auszugs.
§ 91. Wenn ein Auszug (§ 41) auf dem Grundstücke haftet, so ist der jedesma-
lige Besitzer des Grundstücks wegen der während der Dauer seines Besitzes fällig werdenden
Auszugsleistungen und Auszugsgebührnisse dem Auszugsberechtigten stets auch persönlich
verpflichtet, und die persönliche Verbindlichkeit des ursprünglichen Schulvners reicht nicht
über die während seiner eignen Besitzzeit fällig gewordenen Auszugsleistungen und Aus-
zugsgebührnisse hinaus.
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