Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Namens erforderlich, sowie bei walzenden Grundstücken jedesmal Stand, Gewerbe und 
Wohnort des Besitzers oder der mehrern Besitzer, 
der Besitztitel, wobei auch der Kaufpreis, wenn der Besitztitel in einem Kaufe besteht, 
Dispositionsbeschränkungen der in §8 16 unter Nr. 7 erwähnten Art. 
& 172. Wenn ein Grundstück vermöge letztwilliger Verordnung auf einen oder ei- 
nige unter mehrern Erben oder auch auf eine dritte Person unmittelbar übergeht, so be- 
darf es zur Eintragung des neuen Besitzers oder der mehrern neuen Besitzer in das Grund- 
und Hypothekenbuch keiner vorherigen Eintragung der sämmtlichen Erben als Zwischenbe- 
sitzer des Grundstücks. 
173. Ebenso bedarf es bei Allodialgrundstücken, wenn Erben das ererbte Grund- 
stück mit keinen andern Schulden, als wie sie es ererbt haben, wieder veräußern, zur Ein- 
tragung des neuen Erwerbers als Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch keiner vor- 
herigen besondern Eintragung der Erben als Besitzer. 
174. Es sind jedoch, wenn in dem in § 172 bemerkten Falle die Eintragung 
des neuen Besitzers oder der mehrern neuen Besitzer in das Grund= und Hypothekenbuch 
binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls nicht nachgesucht worden ist, die Erben so- 
dann hierzu, und zwar, da nöthig, unter Anwendung von Geldstrafen von Fünf bis 
Hundert Thalern anzuhalten. 
Das Nämliche findet in andern Erbfällen statt, wenn die Eintragung der Erben als 
Besitzer des ererbten Grundstücks in das Grund= und Hypothekenbuch binnen Jahresfrist 
nach Eintritt des Erbfalls nicht nachgesucht worden ist. 
§ 175. Der Wegfall der Eintragung der Erben als Zwischenbesitzer des Grund- 
stücks in den zuvor (§§ 172, 173) bemerkten Fällen entbindet nicht von der Verpflich- 
tung zu Entrichtung des Gesammt= und Sterbelehngeldes und anderer, sonstiger Abent- 
richtungen, insoweit ein Befugniß darauf in Fällen dieser Art rechtsgültig erworben ist. 
8 176. Wenn ein Grundstück durch einen Vertrag unter Lebenden veräußert wird, 
so liegt beiden contrahirenden Theilen ob, dafür zu sorgen, daß vor Ablauf einer von 
Zeit des Vertragsabschlusses an zu rechnenden zweimonatlichen Frist die über den Veräuße= 
rungsvertrag aufgenommene Urkunde bei der Grund= und Hypothekenbehörde eingereicht 
und die Eintragung des neuen Besitzers und Besitztitels in das Grund= und Hypotheken- 
buch nachgesucht werde; die Unterlassung zieht für jeden der beiden contrahirenden Theile 
eine Geldstrafe um Betrage von einem Viertel Procent der versprochenen Kaufsumme, oder 
bei andern als Kaufverträgen von einem Viertel Procent des letzten bekannten Kaufpreises 
nach sich; wäre in einem Falle die Zeit des Vertragsabschlusses nicht mit Gewißheit aus- 
zumitteln, so ist die Zeit der geschehenen Uebergabe des Grundstücks oder der Besitzergrei- 
fung von Seiten des Erwerbers dafür anzunehmen und darnach jene zweimonatliche Frist 
zu berechnen. 
1843. 36
	        
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