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8 184. Wenn mehrere gleichzeitig zur Eintragung gelangende Forderungen gleichen
Rang neben einander haben sollen, so ist dieses im Eintrage einer jeden dieser Forderungen
auszudrücken.
8 185. Wenn ein hyypothekarischer Gläubiger das Vorzugsrecht seiner Forderung einem
spätern Gläubiger abtritt (§ 94), so muß dieses bei beiden Forderungen im Grund- und
Hypothekenbuche bemerkt werden.
8 186. Wenn eingetragene Forderungen durch Erbfall, ohne Dazwischentreten einer
Cession, auf andere Personen übergehen, so bedarf es einer besondern Eintragung der
Erben als nunmehriger Inhaber der Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch weder
an sich, noch bei einer Cession oder Verpfändung, welche später von den Erben insge—
sammt vorgenommen wird.
8 187. Doch ist von Mehreren, welchen eine in das Grund= und Hypothekenbuch
eingetragene Forderung zugefallen ist, ein Jeder für seinen Antheil die Eintragung dieser
Erwerbung in das Grund- und Hypothekenbuch, auch die Ausfertigung eines besondern
Hypothekenbriefs (F 191) zu verlangen berechtigt, und es muß diese Eintragung vorausgehen,
wenn ein Solcher seinen Antheil an der Forderung besonders rediren oder verpfänden will.
Gemeinschaftliche Regeln.
§ 188. In welche Rubrik des Grund= und Hypothekenbuchs Protestationen einzu-
tragen sind, bestimmt sich nach dem Gegenstande, worauf sie sich beziehen.
Dabher gehören z. B. in die zweite Rubrik Protestationen gegen Veräußerung oder
Verpfändung eines Grundstücks oder gegen Eintragung einer gewissen Dispositionsbeschrän-
kung, in die dritte Rubrik Protestationen gegen Cession oder Verpfändung einer hypothe-
karischen Forderung oder gegen Löschung einer solchen im Grund= und Hypothekenbuche
H. J. w.
8 189. Ebenso sind Löschungen in derjenigen Rubrik, in welcher das zu löschende
Recht sich eingetragen findet, zu bemerken, und darf diese Bemerkung nicht anders, als
in Form eines besondern Eintrags geschehen.
8 190.. Auf welche Art und Weise diese Vorschriften bei Haltung der Grund- und
Hypothekenbücher im Einzelnen zu handhaben, in welcher Form und mit welchen Aus—
drücken insonderheit die nöthigen Verweisungen von einem Eintrage auf den andern im
Grund- und Hypothekenbuche anzubringen sind, darüber werden die Grund- und Hypotheken—
behörden durch die Ausführungsverordnung mit der erforderlichen Weisung versehen werden.
Recognitionsscheine und Hypothekenbriefe.
§191. Ueber jede im Grund= und Hypothekenbuche geschehene Eintragung oder Löschung
hat die Grund= und Hypothekenbehörde dem Betheiligten oder den mehrern Betheiligten einen
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