Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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8 184. Wenn mehrere gleichzeitig zur Eintragung gelangende Forderungen gleichen 
Rang neben einander haben sollen, so ist dieses im Eintrage einer jeden dieser Forderungen 
auszudrücken. 
8 185. Wenn ein hyypothekarischer Gläubiger das Vorzugsrecht seiner Forderung einem 
spätern Gläubiger abtritt (§ 94), so muß dieses bei beiden Forderungen im Grund- und 
Hypothekenbuche bemerkt werden. 
8 186. Wenn eingetragene Forderungen durch Erbfall, ohne Dazwischentreten einer 
Cession, auf andere Personen übergehen, so bedarf es einer besondern Eintragung der 
Erben als nunmehriger Inhaber der Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch weder 
an sich, noch bei einer Cession oder Verpfändung, welche später von den Erben insge— 
sammt vorgenommen wird. 
8 187. Doch ist von Mehreren, welchen eine in das Grund= und Hypothekenbuch 
eingetragene Forderung zugefallen ist, ein Jeder für seinen Antheil die Eintragung dieser 
Erwerbung in das Grund- und Hypothekenbuch, auch die Ausfertigung eines besondern 
Hypothekenbriefs (F 191) zu verlangen berechtigt, und es muß diese Eintragung vorausgehen, 
wenn ein Solcher seinen Antheil an der Forderung besonders rediren oder verpfänden will. 
Gemeinschaftliche Regeln. 
§ 188. In welche Rubrik des Grund= und Hypothekenbuchs Protestationen einzu- 
tragen sind, bestimmt sich nach dem Gegenstande, worauf sie sich beziehen. 
Dabher gehören z. B. in die zweite Rubrik Protestationen gegen Veräußerung oder 
Verpfändung eines Grundstücks oder gegen Eintragung einer gewissen Dispositionsbeschrän- 
kung, in die dritte Rubrik Protestationen gegen Cession oder Verpfändung einer hypothe- 
karischen Forderung oder gegen Löschung einer solchen im Grund= und Hypothekenbuche 
H. J. w. 
8 189. Ebenso sind Löschungen in derjenigen Rubrik, in welcher das zu löschende 
Recht sich eingetragen findet, zu bemerken, und darf diese Bemerkung nicht anders, als 
in Form eines besondern Eintrags geschehen. 
8 190.. Auf welche Art und Weise diese Vorschriften bei Haltung der Grund- und 
Hypothekenbücher im Einzelnen zu handhaben, in welcher Form und mit welchen Aus— 
drücken insonderheit die nöthigen Verweisungen von einem Eintrage auf den andern im 
Grund- und Hypothekenbuche anzubringen sind, darüber werden die Grund- und Hypotheken— 
behörden durch die Ausführungsverordnung mit der erforderlichen Weisung versehen werden. 
Recognitionsscheine und Hypothekenbriefe. 
§191. Ueber jede im Grund= und Hypothekenbuche geschehene Eintragung oder Löschung 
hat die Grund= und Hypothekenbehörde dem Betheiligten oder den mehrern Betheiligten einen 
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