( 224)
Recognitionsschein, und zwar bei Eintragungen eines neuen Besitzers, ferner bei förmlichen
Eintragungen von Forderungen und deren Löschungen, ingleichen bei Eintragungen von
Cessionen auch unverlangt, wofern die Ausstellung nicht ausdrücklich abgelehnt wird, in
andern Fällen aber auf Verlangen auszustellen.
Der über die förmliche Eintragung einer hypothekarischen Forderung dem Gläubiger
ausgestellte Recognitionsschein heißt Hypothekenbrief.
*ä192. Jeder solcher Recognitionsschein muß enthalten, worin der Eintrag bestanden,
welches Grundstück er betrifft, und an welchem Tage er geschehen ist.
Auch ist darin Band und Seite des Grund= und Hypothekenbuchs, wo sich der Eintrag
befindet, zu bemerken.
193. Solche Recognitionsscheine können besonders ausgestellt, sie können aber auch,
wenn mit dem Anbringen eine den Rechtstitel zur Eintragung oder Löschung enthaltende
Urkunde eingereicht oder eine solche Urkunde bei der Grund= und Hypothekenbehörde selbst
ausgefertigt worden ist, auf diese Urkunde selbst gebracht, oder derselben angehängt, oder
der über das Rechtsgeschäft ausgefertigten gerichtlichen Urkunde einverleibt, und kann sol-
chen Falls die Recognition beziehungsweise gefaßt werden.
& 194. Im letztern Falle, sowie überhaupt in allen Fällen, wo bei der Grund= und
Hypothekenbehörde eingereichte Urkunden, welche bei einem Eintrage in das Grund= und
Hypothekenbuch zur Grundlage gedient haben (§ 143), an Betheiligte wieder hinausgegeben
werden, sind beglaubigte Abschriften dieser Urkunden bei den Verhandlungen der Grund-
und Hypothekenbehörde (§ 202) zu behalten, sofern die nämlichen Urkunden nicht schon
früher der Grund= und Hypothekenbehörde vorgelegen haben und bei jenen Verhandlungen
zu finden sind.
195. In einem Hypothekenbriefe ist auszudrücken:
der Name des hypothekarischen Gläubigers, wie er im Grund= und Hypothekenbuche ein-
getragen ist,
ebenso der Name des Besitzers des verhafteten Grundstücks,
das Grundstück selbst, auf welches die Forderung eingetragen worden,
der Rechtstitel der Forderung,
die Summe der eingetragenen Forderung, beziehendlich mit Erwähnung der Zinsen und
Kosten (& 67, 68, 178),
die Nummer, welche sie im Grund= und Hypothekenbuche erhalten hat (6 183).
Bei Lehngütern muß überdieß im Hypothekenbriefe bemerkt sein, ob die Hypothek mit
Einwilligung des Lehnsherrn und der Mitbelehnten versehen ist oder nicht. (§6 35, 36)
§ 196. Wird der Hypothekenbrief auf eine der Grund= und Hypothekenbehörde über-
reichte Urkunde selbst geschrieben oder derselben angehängt (§ 193), so kann, was die Per-
son des Gläubigers und des Schuldners, ingleichen den Rechtstitel der Forderung anbe-