Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 224) 
Recognitionsschein, und zwar bei Eintragungen eines neuen Besitzers, ferner bei förmlichen 
Eintragungen von Forderungen und deren Löschungen, ingleichen bei Eintragungen von 
Cessionen auch unverlangt, wofern die Ausstellung nicht ausdrücklich abgelehnt wird, in 
andern Fällen aber auf Verlangen auszustellen. 
Der über die förmliche Eintragung einer hypothekarischen Forderung dem Gläubiger 
ausgestellte Recognitionsschein heißt Hypothekenbrief. 
*ä192. Jeder solcher Recognitionsschein muß enthalten, worin der Eintrag bestanden, 
welches Grundstück er betrifft, und an welchem Tage er geschehen ist. 
Auch ist darin Band und Seite des Grund= und Hypothekenbuchs, wo sich der Eintrag 
befindet, zu bemerken. 
193. Solche Recognitionsscheine können besonders ausgestellt, sie können aber auch, 
wenn mit dem Anbringen eine den Rechtstitel zur Eintragung oder Löschung enthaltende 
Urkunde eingereicht oder eine solche Urkunde bei der Grund= und Hypothekenbehörde selbst 
ausgefertigt worden ist, auf diese Urkunde selbst gebracht, oder derselben angehängt, oder 
der über das Rechtsgeschäft ausgefertigten gerichtlichen Urkunde einverleibt, und kann sol- 
chen Falls die Recognition beziehungsweise gefaßt werden. 
& 194. Im letztern Falle, sowie überhaupt in allen Fällen, wo bei der Grund= und 
Hypothekenbehörde eingereichte Urkunden, welche bei einem Eintrage in das Grund= und 
Hypothekenbuch zur Grundlage gedient haben (§ 143), an Betheiligte wieder hinausgegeben 
werden, sind beglaubigte Abschriften dieser Urkunden bei den Verhandlungen der Grund- 
und Hypothekenbehörde (§ 202) zu behalten, sofern die nämlichen Urkunden nicht schon 
früher der Grund= und Hypothekenbehörde vorgelegen haben und bei jenen Verhandlungen 
zu finden sind. 
195. In einem Hypothekenbriefe ist auszudrücken: 
der Name des hypothekarischen Gläubigers, wie er im Grund= und Hypothekenbuche ein- 
getragen ist, 
ebenso der Name des Besitzers des verhafteten Grundstücks, 
das Grundstück selbst, auf welches die Forderung eingetragen worden, 
der Rechtstitel der Forderung, 
die Summe der eingetragenen Forderung, beziehendlich mit Erwähnung der Zinsen und 
Kosten (& 67, 68, 178), 
die Nummer, welche sie im Grund= und Hypothekenbuche erhalten hat (6 183). 
Bei Lehngütern muß überdieß im Hypothekenbriefe bemerkt sein, ob die Hypothek mit 
Einwilligung des Lehnsherrn und der Mitbelehnten versehen ist oder nicht. (§6 35, 36) 
§ 196. Wird der Hypothekenbrief auf eine der Grund= und Hypothekenbehörde über- 
reichte Urkunde selbst geschrieben oder derselben angehängt (§ 193), so kann, was die Per- 
son des Gläubigers und des Schuldners, ingleichen den Rechtstitel der Forderung anbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.