Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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langt, auf den Inhalt jener Urkunde kurz hingewiesen werden, die übrigen Puncte aber 
sind stets besonders im Hypothekenbriefe auszudrücken. 
&197. Bei Recognitionsscheinen oder Hypothekenbriefen, welche auf eine eingereichte 
Urkunde selbst gebracht oder derselben angehängt werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, 
daß solches auf eine Weise geschehe, die es unmöglich macht, Recognitionsschein oder Hy- 
pothekenbrief von der Urkunde ohne sichtbare Beschädigung des erstern oder der letztern zu 
trennen. 
Grund= und Sypothekenbuchführer. 
& 19.Bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde ist die formelle Führung des Grund- 
und Hppothekenbuchs die Dienstobliegenheit einer bestimmten Person. 
199. Dieses Geschäft begreift die Erhaltung des Grund= und Hypothekenbuchs in 
dem vorschriftmäßigen Zustande und die Verrichtung aller und jeder Einschreibungen in 
dasselbe in sich. 
5 200. Insofern sich nicht der Gerichtsvorstand selbst der Führung des Grund= und 
Hypothekenbuchs unterzieht, ist eine andere bei dem Gerichte angestellte verpflichtete Person 
damit bleibend zu beauftragen. 
§ 201. Wenn wegen Behinderung des Grund= und Hypothekenbuchführers eine Stell- 
vertretung desselben durch eine andere bei dem Gerichte angestellte und verpflichtete Person 
nöthig wird, so ist solches durch ein besonderes Protocoll bei den Verhandlungen der Grund- 
und Hypothekenbehörde (in den über das Grund= und Hypothekenwesen zu haltenden General= 
acten) actenkundig zu machen. 
Sammlung und Aufbewahrung der zum Grund= und Hypothekenbuche gehörigen Verhandlungen. 
6 202. Bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde sind die Schriften über Vorgänge 
und Verhandlungen in Grund= und Hypothekensachen sorgfältig zu sammeln und aufzube- 
wahren. 
Solches kann rücksichtlich der auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Verhand- 
lungen entweder in Specialacten, welche für jedes Grundstück, das ein eignes Folium im 
Grund= und Hypothekenbuche hat, besonders angelegt und gehalten werden, oder in chrono- 
logisch gehaltenen Generalprotocollen geschehen. 
Es ist auch gestattet, daß bei einer Grund= und Hypothekenbehörde für einzelne größere 
Grundstücke oder Grundstückskörper Specialacten angelegt, rücksichtlich der übrigen Grund- 
stücke aber die Verhandlungen in Generalprotocollen gesammelt werden. 
6203. Zu diesen Generalprotocollen oder beziehendlich Specialacten sind alle schrift- 
lichen Eingaben in Grund= und Hypothekensachen, die über mündliche Anbringen oder Be- 
scheidungen ausgenommenen Protocolle, die von der Grund= und Hypothekenbehörde gefaßten 
Resolutionen, die Concepte der Einträge in das Grund= und Hypothekenbuch, die Concepte
	        
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