Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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hörigkeitsverhältnisse zu den übrigen stehen, so sind diese besondern Grundstücke nach An- 
leitung des Flurbuchs und der Flurkarte aufzusuchen und Behufs der Anlegung verschie- 
dener Folien im Grund= und Hypothekenbuche von den übrigen zu sondern. 
8 217. Dieser Aufsuchung und Sonderung bedarf es jedoch nicht, wenn bei der- 
gleichen besondern Grundstücken die Voraussetzungen, unter denen nach 88 60, 61 die 
Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern geschehen kann, vorhanden sind, und 
der Besitzer sich erklärt, sie zu dem Gute oder den andern Grundstücken, die er noch 
außerdem in der nämlichen Flur besitzt, hinzuzuschlagen. 
&218. Wird von dem Besitzer behauptet, daß eines oder das andere von den 
mehrern Grundstücken, die er besitzt, ein besonderes (walzendes) Grundstück sei, und dem- 
nach die Anlegung eines besondern Foliums im Grund= und Hypothekenbuche für das- 
selbe verlangt, während gleichwohl in den Kauf= und Consens= oder Gerichtshandelsbü- 
chern oder in den alten Steuercatastern nichts davon zu finden ist, so liegt ihm ob, 
solches nachzuweisen. 
Bis dieser Nachweis geliefert wird, ist das Grundstück unter den Zubehörungen des 
Guts (§8 155, 169) in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen, dabei jedoch die 
entgegengesetzte Behauptung des Besitzers mit zu bemerken. 
* 219. Besitzt der Besitzer eines Guts auch Grundstücke in einer andern benach- 
barten Flur, so ist zu ermitteln, ob selbige Zubehörungen jenes Guts oder besondere 
Grundstücke sind, insofern sich nicht diese Ermittelung dadurch erledigt, daß unter einer 
der in § 158 bemerkten Voraussetzungen der Besitzer sich dafür erklärt, sie als besondere 
Grundstücke besitzen und als solche in das Grund= und Hyppothekenbuch eintragen lassen 
zu wollen. 
# 220. Ist an einem Orte oder in einer Flur die Realgerichtsbarkeit unter meh- 
rere Gerichtsbehörden getheilt, so haben sich dieselben wegen Ermittelung der Pertinenz- 
stücke und Feststellung der Grundstückscomplere mit einander zu vernehmen und in Ge- 
meinschaft zu handeln, damit weder ein Grundstück in verschiedene Grund= und Hypothe- 
kenbücher zugleich eingetragen, noch eines in dem Grund= und Hypothekenbuche, wohin 
es entweder als Zubehörung eines andern oder als ein besonderes Grundstück gehört, 
weggelassen werde. 
# 221. Die gerichtskundige Lehnseigenschaft oder Erbzinseigenschaft oder Erbpachts- 
eigenschaft, ingleichen wenn zu Familienfideicommissen an Grundstücken Confirmation und 
Consens nach Vorschrift der erläut. Proceßordnung ad tit. XIIV. #S 7 erlangt worden ist, 
die Familienfideicommißeigenschaft des Grundstücks, ferner die gerichtskundigen bleibenden 
Lasten und Beschwerungen des Grundstücks, insoweit sie nach § 15, Nr. 5 zur Ein- 
tragung in das Grund= und Hypothekenbuch überhaupt geeignet sind, dieses alles hat 
die Grund= und Hypothekenbehörde bei Anlegung des Foliums Amtshalber in Obacht 
zu nehmen.
	        
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