Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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2.) in Betreff der zweiten Rubrik. 
§ 222. Derjenige oder Diejenigen, welche bei Anlegung des Grund= und Hypo- 
thekenbuchs ein Grundstück in Lehn haben (oder welchen solches gerichtlich zugeschrieben 
ist), sind als Besitzer nach § 171 in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen. 
223. Liegt bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs der Grund= und 
Hypothekenbehörde ein Veräußerungsvertrag über ein Grundstück zur Bestätigung vor, 
oder ist ihr amtlich bekannt, daß der beliehene Besitzer verstorben ist, dessen Erben ist 
aber das Grundstück noch nicht in Lehn gereicht oder zugeschrieben, so hat die Grund- 
und Hopothekenbehörde dafür zu sorgen, daß der neue Erwerber oder die Erben des ver- 
storbenen beliehenen Besitzers das Grundstück noch zuvor in Lehn nehmen oder zugeschrie- 
ben erhalten, um sodann als Besitzer in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen 
werden zu können. 
#& 224. Dem Eintrage des beliehenen Besitzers ist Tag, Monat und Jahr der ge- 
schehenen Beleihung voranzusetzen. 
* 225. Dispositionsbeschränkungen der in § 16 unter 7 bemerkten Art, wenn sie 
aus Verträgen, die von der Grund= und Hypothekenbehörde bestätigt sind, oder aus letzt- 
willigen Verordnungen, die sich bei ihren Acten befinden, herrühren, und wenn zugleich 
die ihnen entsprechenden Rechte Anderer vermöge einer deshalb bestellten Hypothek oder 
auch ohne diese nach den zeitherigen Gesetzen als dingliche Rechte zu betrachten waren, oder 
wenn die Dispositionsbeschränkungen auf einem gerichtlichen Veräußerungsverbote beruhen, 
hat die Grund= und Hypothekenbehörde bei Anlegung des Foliums ebenfalls Amtshalber 
zu berücksichtigen und einzutragen. 
Die bei Dismembrationen von Grundstücken den Besitzern des Hauptguts zugestande- 
nen oder vorbehaltenen Vorkaufsrechte sind, wenn nicht zugleich eine Hypothek dafür be- 
stellt worden ist, nicht von Amtswegen, sondern nur auf Antrag der Vorkaufsberechtigten 
zu berücksichtigen und in das Grund= und Hypothekenbuch einzutragen. 
3.) in Betreff der dritten Rubrik. 
#226. Alle ausprücklichen Hypotheken, alle durch Eintragung in das Consensbuch 
nach den Vorschriften des Mandats, die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken rc. 
betreffend, vom Aten Juni 1829, 9§25 flg. und beziehendlich des Gesetzes zu Einführung 
mehrerer kreisländischen, die Priorität der Gläubiger in Concursen und das Pfandrecht be- 
treffenden gesetzlichen Bestimmungen in der Oberlausitz, vom 25sten Januar 1836, § 55 
flg. erlangten dinglichen Rechte, und alle Hülfsrechte, die sich bei Anlegung des Grund- 
und Hypothekenbuchs noch ungelöscht in den Consens= oder sonstigen Gerichtsbüchern vor- 
finden, desgleichen alle aus gerichtlich bestätigten Veräußerungsverträgen oder letzten Willen 
herrührenden, noch nicht erloschenen Auszugsberechtigungen hat die Grund= und Hypothe- 
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