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Geleh-und Verwerdnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
1 Ses Stück vom Jahre 1843.
V 65.) Verordnung,
die künftige Salzversorgung der Rittergüter 2c. betreffend;
vom 15ten November 1843.
De, in Gemäßheit § 6 des, das landesherrliche Salzverkaufsrecht betreffenden Gesetzes
vom 23 sten Mai 1840, die Preisermäßigung, welche gegenwärtig den Ritter= und einigen
anderen Gütern für den Bezug eines Deputats von jährlich 20 Stück Salz zusteht, mit
Eintritt des neuen Grundsteuersystems und daher mit dem Isten Januar 1844 in Wegfall
kommt; so wird wegen der ferneren Salzversorgung jener Güter und des dabei zu beob-
achtenden Verfahrens Nachstehendes verordnet:
1. Auf die bei dem Finanzministerium ausgestellten und noch gültigen, sowie die bis
zum Schlusse dieses Jahres hierselbst noch etwa auszustellenden Salzpässe kann vom ssten
Januar künftigen Jahres ab Salz weiter nicht verabfolgt werden. Die gedachten Salzpässe
sind vielmehr bis zum 15ten desselben Monats an diejenige Salzverwalterei abzuliefern,
aus deren Niederlage zuletzt darauf Salz entnommen worden ist.
2. Den Besitzern der Eingangs gedachten Güter bleibt die Wahl der Niederlage bei
Erholung ihres Salzbedarfs, ohne vorgängige Anmeldung, nach wie vor freigestellt; die-
selben haben jedoch den jedesmaligen Salzerholer mit einem Passe zu versehen, welchen die
Ortsobrigkeit nach dem unter ) anliegenden Schema, im Uebrigen aber in Gemäßheit § 4
der Verordnung vom 23sten Mai 1840 und 8 9 der Verordnung vom 2 Ssten September
1843 für das jedesmal instehende Kalenderjahr auszustellen hat.
3. WMill ein hierzu berechtigter Gutsbesitzer im Laufe desjenigen Jahres, in welchem
der letzte Salzpaß ausgestellt worden ist, Salz aus einer andern, als der in jenem Passe
bezeichneten, Niederlage erholen lassen; so bedarf es hierzu der Ausstellung eines neuen,
jedoch ebenfalls nur bis zum Jahresschlusse gültigen Passes, welcher auf die von ihm er-
wählte andere Niederlage lautet.
1843. 40