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a) in Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe,
b) auf dem Lande und in denjenigen kleinen Städten, welche die Landgemeindeordnung
angenommen oder sich zu deren Annahme erklärt haben, durch die von den Gemeinden ge-
wählten und zu vertretenden Ortseinnehmer.
Die § 31 des Grundsteuergesetzes gestattete Ausnahme, nach welcher den Besitzern
größerer Güter unter gewissen Voraussetzungen nachgelassen werden kann, ihre Grundsteuern
unmittelbar an die betreffende Bezirkssteuereinnahme zu bezahlen, leidet auf die Bezahlung
der Ablösungsrenten keine Anwendung. Im Uebrigen haben die Rentenpflichtigen die Ab-
lösungsrenten an dieselbe Ortseinnahme abzuführen, an welche sie die Grundsteuern entrichten.
Von den unter a gedachten Stadträthen sowohl, als von den unter b erwähnten übrigen
Ortseinnehmern werden die Ablösungsrenten, mit der § 6 bemerkten Ausnahme, an die be-
treffende Bezirkssteuereinnahme, zur weitern Einsendung an die Landrentenbank, abgeliefert.
§# 2. Die Vorschrift des Landrentenbankgesetzes vom 17ten März 1832, § 11, wor-
nach die zur Landrentenbank zu zahlenden Renten ebenso, wie die Steuern beigetrieben
werden sollen, bleibt auch künftig in Kraft und es ist daher Dasjenige, was in dem Grund-
steuergesetze vom gten September dieses Jahres und in der zu dessen Ausführung erlassenen
Verordnung vom 26sten October dieses Jahres festgesetzt worden, auch in Bezug auf die
Ablösungsrenten in Anwendung zu bringen.
§ 3. Die Local-Rentencataster, ingleichen die Individual-Rentenregister und Journale
werden in Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, von den Stadträthen,
diejenigen über Dörfer, Grundstücke und solche Städte aber, welche die Landgemeindeordnung
angenommen oder sich zu deren Annahme erklärt haben (§ 1), von den Bezirkssteuereinnah-
men geführt und nachgetragen. Die Abgabe der Rentencataster, der Individual-Renten-
register und Journale nebst allen übrigen auf die Rentenreceptur sich beziehenden Schriften
von den Patrimonialobrigkeiten an die Bezirkssteuereinnahmen ist spätestens bis zum 15ten
Februar künftigen Jahres gehörig zu bewerfkstelligen.
#s4. Die Stadträthe, denen die Catasterführung obliegt, haben ebenso, wie die Orts-
einnehmer in den übrigen Städten und auf dem Lande, die Heberegister zu führen. Die
letztern werden mit selbigen durch die Bezirkssteuereinnahmen versehen, auch sollen den ge-
dachten Stadträthen wegen neuer, erst vom 1sten April 1844 ab, auf die Landrentenbank
zu übernehmenden Renten, die nöthigen Unterlagen zur Catasterführung 2c. gleichfalls durch
die Bezirkssteuereinnahmen übersendet werden.
s5. Die Capitalszahlungen können, der Verordnung vom gten März 1837, § 16
gemäß, auch fernerhin nur bei der Landrentenbank selbst, oder bei den die Local-Renten-
cataster führenden Bezirkssteuereinnahmen und Stadträthen geschehen, von welchen letzteren
solche an die erstern abzuliefern und von diesen zur Landrentenbank einzusenden sind.