Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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derselben einer Beschränkung unterworfen. Dagegen findet eine solche Beschränkung 
nicht statt: 
1.) bei den innerhalb der städtischen Gemeindebezirke gelegenen Grundstücken; 
2.) bei allen unter einem geschlossenen Complere nicht begriffenen walzenden Grund- 
stücken; 
3)) bei Dorf-Auen oder Angern und Gemeindegrundstücken. 
&3. Von geschlossenen Grundstücken darf künftig auf einmal oder nach und nach 
nur so viel abgetrennt werden, daß zwei Drittheile der auf deren Grund und Boden, 
ausschließlich der Gebäude, bei Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes haftenden Steuer- 
einheiten bei dem Stammgute verbleiben. 
§ 4. Es finden aber in folgenden Fällen von den § 3 enthaltenen Bestimmungen 
Ausnahmen statt: 
1.) bei Weinbergsgrundstücken; 
2.) im Falle des Tausches, sofern bei nicht völliger Gleichheit der Parcellen das 
Grundstück, welches die geringere enthält, sich nicht über ein Achttheil seiner der Regel 
nach unzertrennlichen Steuereinheiten verringert; 
O3.) zum Zwecke des Betriebs der Handelsgärtnerei; 
4.) bei Abtrennungen zu öffentlichen Zwecken; 
5.) bei Abtrennungen zu Erbauung neuer Wohnhäuser, insofern ein auf andere 
Weise nicht zu befriedigendes Bedürfniß an Wohnungen am Orte vorhanden ist; 
6.) bei Abtrennungen zu Anlegung von Gewerbs= und Fabriketablissements; 
7.) bei Abtrennungen zu wirthschaftlichen Zwecken, namentlich zu Anlegung von 
Wiesenbewässerungen, zum Aufbau von Wirthschaftsgebäuden und zur Vergrößerung von 
Hofrheeden, sowie zur Abrundung des Gutsumfangs. 
Es darf jedoch aus allen diesen unter 3, 5 und 7 aufgeführten Gründen auf ein- 
mal oder nach und nach mehr nicht als ein Achttheil der § 3 für vom Stammgute 
unzertrennbar erklärten Steuereinheiten abgetrennt werden. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 5. Den Regierungsbehörden bleibt es vorbehalten, über die gesetzlichen Bestim- 
mungen § 1, 3 und 4 hinaus dispensationsweise Abtrennungen in einzelnen geeigneten 
Fällen zu gestatten. 
§ 6. Bis zu Vollendung der Grund= und Hpypothekenbücher werden zu dem Com- 
plere eines geschlossenen Guts oder Grundstücks alle diejenigen einzelnen Parcellen ge- 
rechnet, welche zeither rechtlich dazu gehörten. 
Nach Aufstellung der Grund= und Hppothekenbücher werden diese letztern für die ge- 
schlossenen Zubehörungen zum Anhalten genommen.
	        
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