Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 258) 
1I..) Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über die Theilbarkeit des Grundeigenthums 
betreffend; 
vom 30sten November 1843. 
Zu Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes, die Theilbarkeit des Grund— 
eigenthums betreffend, wird mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet: 
8 I1. Die Erörterung und Entscheidung der Frage, ob eine Abtrennung nach den 
Bestimmungen dieses Gesetzes § 1, 2, 3 und 4 statthaft sei, steht, so viel die im § 1 
gedachten Güter anlangt, der betreffenden Kreisdirection und im Uebrigen der Ortsobrig- 
keit als Verwaltungsbehörde und in höherer Instanz beziehendlich der betreffenden Kreisdi- 
rection und dem Ministerium des Innern zu. 
2. Ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 9ten September 1843, die Einführung 
des neuen Grundsteuersystems betreffend, eine Vertheilung oder neue Regulirung der Steuern 
erforderlich; so ist solche von der Steuerbehörde und daher in den Städten, wo die allge- 
meine Städteordnung eingeführt ist, vom Stadtrathe, wegen aller übrigen Orte aber von 
der betreffenden Bezirkssteuereinnahme zu bewirken. 
Wegen Vertheilung der Ablösungsrenten bewendet es bei der Verordnung vom 1ööten 
Februar 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 12, S. 15), jedoch mit Ausnahme 
des im § 2 der Gesammtcanzlei zu Glauchau und den Oberlausitzer Vierstädten ertheilten 
Auftrags, welcher in Gemäßheit des Schönburgischen Erläuterungsrecesses vom gten Octo- 
ber 1835, Abschnitt III, § 7 und des Oberlausitzer Particularvertrags vom 17ten No— 
vember 1834, § 25, vom isten Januar 1844 ab auf die Kreissteuerräthe resp. des 
Zten und 4ten Steuerkreises übergeht. 
Die zweite und dritte Instanz in dieser Beziehung bilden resp. die betreffenden Kreis- 
stenerräthe und das Finanzministerium. 
& 3. Die Beurtheilung, ob derjenige, welcher eine Grundstücksabtrennung vornehmen 
will, an sich, sowie in Ansehung des abzutrennenden Grundstücks dispositionsfähig oder 
dispositionsberechtigt sei, ingleichen die Wahrnehmung der Rechte der hppothekarischen Gläu- 
biger und anderer dritter Interessenten, und die in diesen privatrechtlichen Beziehungen vor- 
zunehmenden Erörterungen und Regulirungen gehören vor die Grund= und Hypothekenbe- 
hörden. Dahin gehört auch die Vertheilung der auf Privatrechtstiteln beruhenden Real- 
lasten; wegen fiscalischer Gefälle dieser Art hat sich die Grund= und Hypothekenbehörde 
mit dem betreffenden Rentamte einzuvernehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.