Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Commun nicht vertreten, sondern es haftet das Dominium allein dafür. Ebenso wenig 
ist das Dominium zu einer Uebertragung der Caducitäten der Communen verfpflichtet. 
§8. Den Dominien steht es nach wie vor frei, bei Abtrennungen oder Aussetzung 
neuer Anbauer sich einen Hülfsbeitrag zu der von ihnen zu vertretenden Criminalcassen= 
quote zu bedingen; dieser Beitrag kann jedoch lediglich auf das Areal gelegt werden, 
muß mit den Steuereinheiten, welche dem abzutrennenden Theile des Dominit von die- 
sem zugetheilt werden, im Verhältnisse stehen, ist an die Herrschaft selbst zu entrichten 
und fällt bei Aufhebung der Criminalceasse von selbst hinweg. 
§ 0. Ueber das dem Dominio aufliegende Quantum hinaus kann dasselbe sich 
Hülfsbeiträge nicht bedingen. Wird von dem Dominio Areal ohne Auflegung von Hülfs- 
beiträgen veräußert, und nimmt solches nach § 2 die Eigenschaft des Nusticale an, so 
ist dieses, sowie die auf jedem abgetrennten Areal zu erbauenden neuen Häuser von den 
Communen nach § 5 zu Aufbringung der Ortsquote verhältnißmäßig mit heranzuziehen. 
§*10. Die von den Dominien bis zum letzten December 1843 den neuen An- 
bauern auferlegt gewesenen Hülfsbeiträge zur Landescriminalcasse gehen, da sie bei der 
Erhebung der Steuer bereits von den Beiträgen des Dominii nach der bestandenen Ein- 
richtung der Cataster= und Steuererhebung in Abrechnung gebracht worden und hiernach 
die Quoten des Dominik und resp. der Gemeinde bemessen sind, den Gemeinden zu Gute. 
§11. Neue Anbauer, welche auf anderen als Dominial= Grund und Boden aus- 
gebaut werden, sind nach § 5 zu Aufbringung der Ortsquote mit heranzuziehen, jedoch 
so, daß hierunter eine angemessene Gleichheit beobachtet werde. 
§ 12. Die von den Communen und den Dominien aufzubringenden Aversional= 
quanta werden in den ersten Monaten des Jahres 1844 jeder Ortsobrigkeit zugefertigt 
und der Gemeinde bekannt gemacht werden. 
  
/73.) Verordnung, 
die künftige Aufbringung des ritterschaftlichen Provincialbedürfnisses in der 
Oberlausitz betreffend; 
vom 23sten November 1843. 
D. von dem Eintritte des neuen Grundsteuershstems an auch eine Aenderung der bis- 
her nach Mundgutsteuern Statt gefundenen Aufbringung der ritterschaftlichen Bedürfnisse
	        
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