Nhem die Königl. Sächsische und die Königl. Preußische Regierung mit Bezugnahme
auf die zwischen ihnen bestehende Vereinbarung wegen Uebernahme von Ausgewiesenen
vom ur 1820 dahin übereingekommen sind,
daß die Verheirathung beiderseitiger Unterthanen mit Angehörigen des andern Staats
an die Bedingung, daß für die etwa vorhandenen unselbstständigen unehelichen
Kinder der Braut Heimathsreverse beizubringen seien, nicht geknupft werden darf
und den Gemeinden ein dießfallsiges Widerspruchsrecht nicht zusteht;
so ist zu Urkund dessen gegenwärtige Erklärung Namens der Königl. Sächsischen Regierung
ausgefertigt worden, und wird dieselbe, nach erfolgter Auswechselung gegen eine überein-
stimmende Erklärung der Königl. Preußischen Regierung, den Königl. Sächsischen Behörden
zur Nachachtung bekannt gemacht werden.
Dresden, am 8ten December 1843.
d Königl. Sächsische Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern.
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
SII.) Urkunde,
die Gleichstellung der Oberlausitz mit den alten Erblanden rücksichtlich der
Staatsschuldenbeiträge betreffend;
vom 21sten December 1843.
Wn, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund, daß, um bei Einführung des neuen Grundsteuersystems, vom 1sten Ja-
nuar 1844 ab, die Gleichstellung der Oberlausitz mit den alten Erblanden rücksichtlich der
Abgabenverhältnisse in jeder Beziehung vollständig zu erreichen, mit den getreuen Ständen
der Oberlausitz von Land und Städten zu Beseitigung der Verschiedenheit, welche nach
Maaßgabe des Vertrags vom 1 vten November 1834, § 17 in Ansehung der Beitrags-
quoten zur Staatsschuldentilgung zeither obgewaltet hat, unterm 23sten März 1843 durch
Beauftragte eine Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, deren Inhalt mit dem in der stän-
dischen Schrift vom 13ten Juni 1843 beantragten Zusatze folgendergestalt lautet: