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Geseh-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
4“ Stück vom Jahre 1843.
I2.) Gese z,
die Erläuterung und Abänderung des Artikels XII. der Stollnordnung vom
12ten Juni 1749 betreffend;
vom 30sten März 1843.
Wag. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben für nöthig erachtet, in den Bestimmungen des Artikels XII. der Stollnordnung vom
12ten Juni 1749 einige, den jetzigen Zeitverhältnissen entsprechende, Abänderungen ein-
treten zu lassen und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
# 1. Die Förste und Sohle der Erbstölln ist in der Regel ganz und unverritzt zu
erhalten, soweit nicht der Zweck des Stollubetriebs selbst Anlagen (namentlich von Schächten)
nothwendig macht, die ein Durchbrechen der Stollnuförste oder Stollnsohle veranlassen.
## 2. Ausnahmsweise kann den Fundgrübnern das Durchbrechen der Stolln-Förste oder
Sohle dann gestattet werden, wenn der Zweck des Fundgrübnerbaues nach bergamtlichem
Crmessen solches unvermeidlich macht. Es ist sich jedoch in diesen Fällen in der Regel le-
diglich auf Abteufen und Ueberhauen zu beschränken, eine weitere Ausbreitung des Aus-
hiebes in der Stolln-Förste und Sohle aber nur unter gewissen Voraussetzungen (§ 4) zu
gestatten.
#§J3. Das Abteufen der Fundgrübner unter die Stollnsohle, wenn solches vom Berg-
amte gestattet wird, zieht für vieselben die Verpflichtung nach sich, durch Legung tüchtiger
Spundstücken die Stollnsohle an diesem Puncte wassertragbar zu machen und zu erhalten;
die angelegten Ueberhauen aber haben sie, nach bergamtlichem Ermessen, dergestalt sicher zu
verwahren, daß dadurch dem Stöllner kein besonderer Unterhaltungsaufwand erwächst.
1843. 4