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chen wegen Verjährung der Zinsen und Capitalien in den Verordnungen vom 1 2ten No-
vember 1763, vom 1 gten October 1765 und vom 6ten October 1824 zugestanden sind,
andurch ertheilen und es sind daher diese gesetzlichen. Vorschriften darauf in Anwendung
zu bringen.
Unsere Collegien, die Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, auch sonst Alle, die es
angeht, haben sich demnach gebührend hiernach zu achten.
Sign. Dresden, am 6ten Mai 1843.
Friedrich August.
— US Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf-
1I109.) Verordnung,
die mit der Herzoglich Braunschweigischen Regierung wegen Schutzes der beider-
seitigen Unterthanen gegen Nachahmung von Waarenbezeichnungen geschlossene
Uebereinkunft betreffend;
vom 5ten Mai 1843.
Die Königlich Sächsische und die Herzoglich Braunschweigische Regierung sind übereinge-
kommen, ihre beiderseitigen Unterthanen gegen die Nachahmung von Waarenbezeichnungen
gegenseitig in gleicher Maaße zu schützen.
Nachdem nun darüber diesseits die nachstehende Ministerialerklärung vom 24sten April
Bo dieses Jahres ausgestellt und gegen eine entsprechende Declaration des Herzoglich Braun—
schweigischen Staatsministeriums vom 13ten desselben Monats ausgewechselt worden ist; so
werden diese Erklärungen, Allerhöchster Resolution gemäß, zur Nachachtung hiermit bekannt
5 gemacht.
Dresden, den 5ten Mai 1843.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.