Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Leipzig über Altenburg, Werdau und Plauen bis an die Bayersche Grenze bei Hof, in- 
gleichen einer Zweigbahn von Werdau nach Zwickau der für diesen Zweck zusammenge- 
tretenen Actiengesellschaft die zur Erbauung und zum Betriebe der gedachten Bahn er- 
forderliche Concession ertheilt, dabei aber auf Grund der bei Unsern Ministerien der 
Finanzen, des Innern und des Kriegs gepflogenen Verhandlungen, sowie im Einverständ- 
niß mit der Staatsregierung des Herzogthums Sachsen-Altenburg, von welcher hinsicht- 
lich des dortigen Staatsgebiets gleichmäßige Verfügung ergehet, diejenigen nähern Bestim- 
mungen als Bedingungen der verliehenen Concession festgestellt haben, welche die Anfuge 
unter O enthält. 
Wie es nun Unser Wille ist, daß diesen Bestimmungen sowohl von der Saichsisch- 
Bayerschen Eisenbahncompagnie, als sonst von Jedermann, den es angeht, pünctlichste Folge 
geleistet werde, so haben Wir zu dessen Beurkundung dieses 
Concessionsdecret 
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, und demselben Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. « 
So geschehen zu Dresden, am 7ten Januar 1843. 
Friedrich August. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
J 
§ 1. Der unter dem Namen: „Sachsisch-Bayersche Eisenbahncompagnie“ zu Leipzig 
zusammengetretenen und von der Königlich Sächsischen und Herzoglich Sachsen-Altenbur- 
gischen Staatsregierung mit corporativen Rechten versehenen Actiengesellschaft wird zu Er- 
bauung und zum Betriebe einer Eisenbahn von Leipzig über Altenburg und Plauen bis 
an die Bayersche Grenze bei Hof, ingleichen einer dieser Eisenbahn sich anschließenden 
Zweigbahn von Werdau nach Zwickau unter nachfolgenden nähern Bestimmungen und 
Bedingungen Concession ertheilt. 
#& 2. Die Concession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließen- 
des Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen 
Endpuncte auf directem Wege bezweckende Unternehmungen ein Verbietunzsrecht zusteht, 
unbeschadet jedoch des Rechts der beiden Staatsregierungen, in Zukunft nach Befinden 
ähnliche, auf Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Un- 
ternehmungen, welche keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu conces- 
sioniren. 
 
	        
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