( 31 )
3. Die Art und Weise und die Bedingungen der Mitwirkung, welche die Königl. Säch-
sische und die Herzogl. Sachsen-Altenburgische Staatsregierung, unbeschadet des ihnen in aller
und jeder Hinsicht ungeschmälert bleibenden Oberaufsichtsrechts, bei Ausführung der § 1 ge-
dachten Eisenbahn eintreten zu lassen zugesichert haben, sind durch eine, gegen die provisorischen
Comitées für die Sächsisch-Bayersche Eisenbahn im Monat April 1841 abgegebene, den Sta-
tuten der Sachsisch -Bayerschen Eisenbahncompagnie unter A. beigedruckte Erklärung geregelt,
bei welcher es rücksichtlich aller und jeder darin enthaltenen Puncte und Clauseln bewendet.
64. Die Ausführung der Sächsischen Eisenbahn erfolgt unter dem Schutze der im König-
reiche Sachsen und im Herzogthume Sachsen-Altenburg über die Abtretung des Grundeigen-
khums zu Eisenbahnunternehmungen bestehenden Gesetze und Verordnungen, welche zu dem
Ende für die fragliche Eisenbahnanlage bereits in Kraft gesetzt sind.
65. Die Actiengesellschaft ist, den beiden Staatsregierungen gegenüber, verpflichtet, die
Eisenbahn in der § 1 bemerkten und durch die genehmigten oder noch zu genehmigenden Erpro-
priationspläne näher zu bestimmenden Richtung und Ausdehnung vollständig auszuführen und
längstens innerhalb sechs Jahren, vom 1 sten Juli 184 1 an gerechnet, zu vollenden. Für die
Vertheilung des Baues auf die sechs Baujahre und das erforderliche gleichmäßige Vorschreiten
desselben auf den verschiedenen Bahnabtheilungen bis zum Anschlusse an die auf Königl. Bayer-
schem Gebiete von Nürnberg über Bamberg und Hof entgegen zu führende Eisenbahn ist der
unter A. angeschlossene „Plan zur Ausführung der Eisenbahn von Leipzig bis zur Königl.
Sächsischen Grenze bei Hof“ in der Art als maaßgebend anzusehen, daß etwaige, durch die
Umstände gebotene Abweichungen von demselben nur mit ausdrücklicher Genehmigung der be-
theiligten Staatsregierungen gestattet werden können.
§6. Da der regelmäßige und ungehemmte Fortgang des Verkehrs auf der großen Eisen-
bahnstraße von Leipzig nach Nürnberg, von welcher die Sächsisch-Bayersche Eisenbahn einen
integrirenden Bestandtheil ausmacht, wesentlich dadurch bedingt ist, daß bei der Anlage beider
Hauptabtheilungen der Gesammtbahn in der Hauptsache nach übereinstimmenden technischen
Grundsätzen verfahren werde, so bilden die in dieser Beziehung zwischen der Königl. Sächsfi-
schen und Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Regierung einer Seits und der Königl. Bayerschen
Regierung anderer Seits vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Bestimmungen zugleich die
Norm für die Constructionsverhältnisse, die Einrichtung und den technischen Betrieb der Säch-
sisch-Bayerschen Eisenbahn, und es ist das Gesellschaftsdirectorium, dem deshalb die näheren
Instructionen zugehen werden, für deren gehörige Innehaltung den Staatsregierungen ver-
antwortlich.
#
Insonderheit liegt der Gesellschaft ob, mit der Legung des zweiten Schienengleises, inse-
weit nicht einzelne Bahnstrecken gleich anfangs damit zu versehen sind, in dem Verhältnisse vor-
zuschreiten, in welchem die Bedürfnisse des zunehmenden Verkehrs solches erheischen, worüber
die Regierungen die nöthige Bestimmung zu treffen sich vorbehalten.
*
7