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Gesellschaft hat sich daher diesen Bedingungen, welche als integrirender Bestandtheil gegenwär-
tiger Concessionsurkunde anzusehen sind, zu unterwerfen und durch das Gesellschaftsdirectorium
denselben pünctlich Folge leisten zu lassen.
§ 11. Um von der Sichsisch-Bayerschen Eisenbahn auch für die Zwecke der Militärver-
waltung den durch das öffentliche Interesse gebotenen ungehinderten Gebrauch machen zu kön-
nen, so wird in dieser Hinsicht Folgendes festgesetzt.
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet: «
a) Militärpersonen und Militäreffecten, welche der Eisenbahn auf Anordnung der oberen
Militärbehörden jedes der beiden Staaten bis mit Einschluß der Regimentscommandanten und
der Commandanten anderer selbsiständiger Truppenabtheilungen zum Transport überwiesen wer-
den, stets vorzugsweise vor andern Reisenden und Transportgegenständen, mit alleiniger Aus-
nahme der für Rechnung der betheiligten Postanstalten zu bewirkenden Sendungen, anzunehmen
und mittelst der gewöhnlichen Wagenzüge zu befördern, nur müssen dieselben zwei Stunden
vor der Abfahrzeit angemeldet werden;
b) zu Fortschaffung größerer Truppenabtheilungen, für welche die gewöhnlichen Wagen-
züge nicht zureichen, Ertrazüge zur Disposition der Militärverwaltung zu stellen, soweit die
disponibeln Transportmittel ohne Störung des regelmäßigen Bahnbetriebs es gestatten.
Officiere und ihnen gleich zu achtende Militärbeamte werden in beiden Fällen in den höhe-
ren, Unterofficiere und Soldaten in den unteren Wagenclassen untergebracht.
2) Das Fahrgeld wird in dem Falle unter 1, a bei Personentransporten nach Verhältniß
von höchstens 3 des für die betreffende Wagenclasse bestehenden Satzes bezahlt, dagegen er-
folgt bei Transporten von Militäreffecten, einschließlich der Fuhrwerke und Geschütze, die Ver-
gütung nach dem für Productenfracht festgesetzten Tarifsatze in allen den Fällen, wenn die zu
transportirenden Gegenstände nicht selbst Producte sind. Bei letzteren tritt eine Ermäßigung
von 25 p. C. ein.
Die auf Requisition der Militärbehörde gestellten Extrazüge werden nach Zahl der benöthig-
ten Wagen in der Art vergütet, daß für jeden Wagen, gleichviel ob Personen oder Effecten zu
transportiren sind, der Tarifsatz für 80 Centner Productenfracht nach Verhältniß der zurückge-
legten Meilenzahl entrichtet wird. Wagen erster und zweiter Classe können zu dergleichen Ertra-
zügen nur dann verlangt werden, wenn mit den Truppen Offickiere zu transportiren sind.
3) Wenn in Folge von Bundesbeschlüssen eintretende militärische Dispositionen und Trup-
penbewegungen eine ausgedehntere militärische Benutzung der Eisenbahn erheischen, so behalten
sich die Regierungen vor, den Gebrauch der Bahn zu andern, als zu Militärzwecken zu Gun—
sten der eignen, sowie fremder, zum deutschen Bundesheere gehöriger Armeeabtheilungen so—
weit zu beschränken, als es ihnen zu ungestörter Förderung der Militärtransporte nöthig er-
scheint. Die Vergütung erfolgt auch in diesen Fällen nach den unter 2 bestimmten Grundsätzen.
Müssen jedoch in Folge jener Maaßregeln andere Transporte ganz aufhören, oder muß deren