Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

1.) 
(36) 
) Erpropriation des IIlten Abschnittes, 
d) Angriff des Baues desselben, 
e) Fortsetzung und Vollendung der Vorarbeiten für den IVien Abschnitt. 
1844. 
a) Vollendung des Illten Abschnittes, 
b) Eröffnung des Betriebes auf demselben, 
) Erpropriation des IVten Abschnittes, 
d) Bauangriff dieses Abschnittes. 
1845. 
Fortsetzung des Baues auf dem IVien Abschnitte, 
die drei ersten Abschnitte sind im vollen Betriebe. 
1846. 
a) Vollendung der Bahn bis zur Sachsisch-Bagerschen Grenze, 
b) Eröffnung des Betriebes auf dem IVten Abschnitte und hiermit der ganzen Bahn- 
linie von Leipzig bis Hof u. s. w. 
  
B. 
Der Sacchsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie wird, unter Enthebung derselben von 
dem gesetzlichen Verbote der, der Postanstalt ausschließlich zustehenden regelmäßigen 
Personenbeförderung, diese letztere auf der Eisenbahn zwischen Leipzig und der Säch- 
sisch-Bayerschen Landesgrenze bei Hof gestattet. 
Für den hierdurch entstehenden Ausfall in den Einkünften der Postregalien und zu 
Vergütung des durch die erforderliche Verbindung mit den Bahnhöfen entstehenden 
Aufwandes, jedoch nach Abzug der dagegen der Postcasse erspart werdenden Trans- 
portkosten, entrichtet die Eisenbahncompagnie für jede Postmeile der bisherigen Post- 
route bis Hof in den ersten drei Jahren nach Eröffnung der Bahn jährlich 
650 Thlr. — — 
von da ab und dafern die Dividende des gesammten Anlagecapitals mindestens 
41 3 jährlich erreicht, 
7 80 Thlt. — — 
sowie, wenn jene Dividende, bis auf 5 3 jährlich und höher ansteigt, 
1000 Thlr. — — 
in vierteljährigen Raten, beziehendlich an die Königlich Sächsische Postcasse und die 
Herzoglich Sächsische Kammer.
	        
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