Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Während der streckenweisen Befahrung der Bahn wird diese Entschädigung nur 
insofern gewährt, als solche mindestens von einem Poststationsorte zum andern Statt 
findet. · 
Die nothwendige Entschädigung der Stationsinhaber auf der betreffenden Route 
übernehmen die Postadministrationen. Die Compagnie entrichtet an letztere dafür 
ein für allemal, bei Eröffnung der Eisenbahn in ihrer vollen Ausdehnung die 
Aversionalsumme von « 
5000Thlr.———fürdieKöniglichSächsischePostansialtund 
1500 Thlr. — — für die Postanstalt im Herzogthume Altenburg. 
Die Compagnie übernimmt alle Gegenstände der Reit= sowie der Eilpost bis zu 
und mit dem Gewichte von 1 Pfund und die von den Postanstalten debitirten 
Zeitungen und Zeitschriften zum unentgeldlichen Transporte auf der Bahn. 
Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Vorrechte der Postanstalt, 
Briefe, Packete und Geldsendungen bis zu und mit zwanzig Pfund zu befördern. 
Die Verwaltung der Eisenbahn wird sich daher nicht nur der Annahme solcher Sen- 
dungen, sondern auch aller und jeder, den gesetzlichen Strafen ohnehin unterliegenden 
Connivenz, in Betreff von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der von 
ihr hierunter zu vertretenden Untergebenen oder von den Mitreisenden und den Ab- 
sendern versucht werden könnten. 
Die Postanstalt wird dagegen die Correspondenz der Eisenbahncompagnie, soweit 
solche die Bahnverwaltung betrifft, mit dem Siegel der Compagnie bedruckt ist und 
der Gegenstand der Sendung das Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigt, bis zu 
den betreffenden Bahnstationen portofrei befördern und ausliefern. 
Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn, nach ihrer Vollendung und, 
nach Befinden, schon bei Streckenfahrten, auch für ihre Fahrpostsendungen bei jedem 
Zuge Gebrauch zu machen. 
Für die Fahrpostsendungen (mit Ausschluß der Nr. 4 benannten, unentgeldlich zu 
befördernden Gegenstände) wird der Eisenbahncompagnie nach dem Gesammtgewichte 
dieser Sendungen bei jedem Stationspuncte und bei jedem Zuge der jedesmalige 
für die verladenen Waaren bestimmte Fahrpreis, jedoch in Berücksichtigung der nö- 
thigen Herabsetzung des Postporto's auf der durch die Eisenbahn betroffenen Tour, 
mit einer Ermäßigung von Fünf und Zwanzig Procent, von den Postverwal- 
tungen bezahlt, und soll hierüber vierteljährliche Abrechnung gepflogen werden. 
Die Eisenbahncompagnie wird täglich eine mehrmalige Personenfahrt, sowie auf 
Verlangen der Postadministrationen und gegen Entschädigung des eignen Aufwan- 
des, auch Nachtfahrten zwischen Leipzig und Hof stattfinden lassen, und mindestens 
bei einer jener Fahrten einen weitern, als den zum Betrieb des Dienstes unerläß-= 
lichen Aufenthalt nicht gestatten. 
1843. 8
	        
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