Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Deecret, 
die Bestätigung der Statuten der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie 
betreffend. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, auf das durch Unsere Ministerien der Juftiz 
und des Innern Uns vorgetragene Ansuchen des Directoriums und des Ausschusses der zur 
Ausführung des in dem Gesetze vom 10ten August 1837, § 1 unter 2 gedachten Unter- 
nehmens einer Eisenbahn von Leipzig über Altenburg, Werdau und Plauen bis an die 
Bayersche Grenze bei Hof, ingleichen einer Zweigbahn von Werdau nach Zwickau zusam- 
mengetretenen Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie und nach zuvor erfolgtem Einver- 
nehmen mit der Staatsregierung des Herzogthums Sachsen-Altenburg, von welcher hinsicht- 
lich des dortigen Staatsgebiets gleichzeitig entsprechende Verfügung ergeht, die für die vor- 
gedachte Gesellschaft entworfenen Statuten in der Maaße, wie solche nachstehend unter O zu 
ersehen sind, genehmigt und dieselben, vorbehältlich der noch festzustellenden Concessionsbe= 
dingungen für das fragliche Eisenbahnunternehmen, mit Unserer Bestätigung versehen haben, 
dergestalt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das genaueste nachgegangen werden 
soll. Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Bestätigungsdeeret 
ertheilt, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, am 2 2sten Juni 1842. 
Friedrich August. 
Julius Traugott Jakob von Koenneritz. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
Statuten · 
derSächsisch-BayerschenEisenbahncompagnie. 
Actiengesellschaft. 
§ 1. Zum Baue und zur Benutzung einer Eisenbahn von Leipzig über Altenburg und Zweck. 
Plauen nach der Bayerschen Grenze bei Hof, einschließlich einer Zweigbahn von Werdau 
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