Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(280) 
II. 
Repartition 
der, den nachstehenden 5 Steuerbezirken, nach Verhältniß ihrer Steuereinheiten 
52,477 Thlr. 2 Ngr. 5 pf. 
———88“ 
zukommenden Entschädigungssumme von: 
(§ 2, B. und § 3 des Vertrags.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl Betrag 
Steuerbezirk. der einer Antheilige Rate. 
Steuereinheiten. Steuereinheit. 
Pennige. Thlr. Ngr.] pf. 
Landkreis. 4691078,05 41,77218 6 
Zittau. 700838,2 6,24022 6 
Budissin. 312001,50 2,778 813 
Camenz. 88629,14 789 6 5 
Löbau. 100645,47 - 896 6 5 
Summa: 5893193,38 2 „ 12 1% 
  
  
  
  
  
E2.) Verordnung, 
die von jeder Steuereinheit zu entrichtende Pfennigzahl betreffend; 
vom 22 sten December 1843. 
Es wird hierdurch zu öffentlicher Kenntniß gebracht, daß die zu Folge des Finanzgesetzes 
vom 13ten September dieses Jahres in den Jahren 1844 und 1845 nach Neun Pfen- 
nigen von jeder Steuereinheit von der letzten Ständeversammlung bewilligte Grundsteuer 
an jedem der jährlichen 4 Termine, 
den ersten Februar, den ersten August, 
ersten Mai, ersten November, 
mit zwei und einem Viertel Pfennige binnen der ersten 14 Tage nach Eintritt eines jeden 
Termins nach Vorschrift des Grundsteuergesetzes vom gten September dieses Jahres zu 
entrichten und zu erheben ist. Dresden, am 22sten December 1843. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Letzte Absendung: 
Schulze. 
  
am 31sten December 1843.
	        
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