Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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heren Interimsactien gegen neue dergleichen, welche auf den Gesammtbetrag der bis da- 
hin geleisteten Einschüsse lauten, zu leisten. 
Versäumniß. 8 17. Die Nummern der Interimsactien, auf welche eine Einzahlung bis zu dem 
anberaumten Termine nicht geleistet worden ist, sind von dem Directorio mit Aufforde- 
rung., der Inhaber, die unterlassene Einzahlung unter Zuschlag der verwirkten zehn Pro- 
cent bis zu einem anzusetzenden Prällusivtermine bei Vermeidung des nachstehend ange- 
drohten Rechtsnachtheiles nachträglich zu leisten, bekannt zu machen. Das Unterlassen 
dieser Zahlungen in dem solchergestalt angesetzten Präclusiotermine, welchem eine gleiche 
Frist wie einem Einzahlungstermine (§ 15) vorherzugehen hat, macht den Actieninhaber aller 
ihm als solchem zuständigen Rechte verlustig. Die Nummern der demgemäß erlöschenden 
Interimsactien sind öffentlich bekannt zu machen, die neuen Documente aber, welche 
dafür bei Nichtversäumniß zu erlangen gewesen wären, nach Ermessen des Directorii zum 
Besten der Compagnie zu verkaufen. 
Ren t e n. 
A. Zinsen. 
Beginn. § 18. Die Einschüsse auf die Actien (nicht aber auf den § 3 gedachten Regie- 
rungsantheil) werden von den jedesmaligen Schlußterminen der einzufordernden Einzah- 
lungen, und die angezahlten fünf Thaler vom isten Juni 1841 ab mit vier vom 
Hundert auf das Jahr verzinst. 
Dauer. 19. Die Verzinsung endigt sich mit dem Schlusse des nach begonnener Benutzung 
der ganzen Bahn nächsteintretenden Monates März oder September. 
Termine. #20. Die Zinsen sind nach Befinden beim Austausch oder gegen Abstempelung 
der Interimsactien in geeigneten von dem Directorio zu bestimmenden Zeitabschnitten, 
jedoch binnen Jahresfrist mindestens einmal, auszuzahlen. 
Beschaffung des S 21. Zu dem erforderlichen Zinsenbedarfe wird zunächst der etwaige Reinertrag 
Geldbedarfs. des Betriebes der bis dahin dem Verkehre eröffneten Bahnstrecken verwendet, das zu 
Erfüllung der vier Procent nach Befinden Fehlende aber von den § 3 genannten Re- 
gierungen der Actiengesellschaft unverzinslich vorgestrect. Die Summe dieses Zinsenvor- 
schusses wächst nach vollendeter Herstellung der Bahn dem ursprünglichen Capitale der- 
gestalt zu, daß die Regierungen von da an rücksichtlich des sich ergebenden Betrages als 
Theilnehmer am Actienunternehmen zu betrachten sind. 
B. Dividenden. 
Beginn. §# 22. Nach begonnener Benutzung der ganzen Bahn werden von dem jährlichen 
Reinertrage des Unternehmens Dividenden, deren erste sechs Monate nach dem letzten 
Zinsentermine (§ 19) verfällt, vertheilt.
	        
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