Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

Entstehung und 
Zweck. 
Höhe. 
Verwaltung. 
Verwendung. 
Modalität. 
Wirkung. 
(44 ) 
an nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse, und es werden mit dieser Frist 
die betreffenden Coupons ungültig, dafern das Directorium vor Eintritt der gedachten 
Verjährung von dem Antrage auf Edictalladung wegen der entsprechenden Documente 
keine Kenntniß erhält. Hat dagegen ein Mortificationsverfahren nach § 38 stattgefun- 
den, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar 
gewesenen Renten, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor beendigtem 
Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Compagnie, wenn sie inner- 
halb eines Jahres vom Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an nicht erhoben 
werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährungsfrist erlischt 
jeder Anspruch an die Actiengesellschaft. 
Reservefonds. 
§ 32. Zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben wird ein Reservefonds gebildet, 
welcher zunächst bis zur Höhe von 120,000 Thalern, darüber hinaus aber nur inso- 
weit, als Ausschuß und Directorium über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer 
weiteren Vermehrung einverstanden sind, durch Innebehaltung einer Ouote des nach Ver- 
theilung von vier Procent auf das Anlagecapital in einem Betriebsjahre verbleibenden 
Reinertragsüberschusses (IJ 24) anzusammeln ist. 
§ 33. Dieser dem Reservefonds zufließende Theil wird im Einverständniß mit dem 
Ausschusse von dem Directorio bestimmt, darf aber in einem Betriebsjahre 25,000 Thaler 
und überhaupt 500,000 Thaler nicht übersteigen. 
& 34. Ueber den. Reservefonds ist von dem Directorio besondere Rechnung zu halten 
und es kann derselbe nach Befinden im Geschäfte selbst als Theil des werbenden Gesell- 
schaftsvermögens angelegt werden. 
§ 35. Das Directorium hat im Einverständniß mit dem Ausschusse über Verwen- 
dung des Reservefonds zu verfügen. 
Bekanntmachungen. 
8 36. Die an die Mitglieder der Actiengesellschaft zu richtenden Bekanntmachun- 
gen sind durch die Leipziger Zeitung und das Altenburger Amts= und Nachrichtsblatt, 
und zwar, dafern sie mit Rechtsnachtheilen verknüpfte Aufforderungen enthalten, mittelst je 
dreimaliger Insertion, auch nach Befinden außerdem noch durch andere Blätter zu veröffentlichen. 
§37. Alle in vorstehender Maaße erfolgten Bekanntmachungen und Aufforderun- 
gen sind für die Mitglieder der Actiengesellschaft verbindlich und begründen den Eintritt 
der nach gegenwärtigen Statuten damit verknüpften Rechtswirkungen, ohne daß dagegen 
die Ausflucht der Nichtkenntniß vorgeschützt oder die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand beansprucht werden könnte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.