Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Protocolliren befähigten und zu 
besoldenden Rechtskundigen zu wählen. 
Wirkungskreis. §# 70. Der Ausschuß hat 
a) 
8) 
b) 
drei Directoren sowie den § 73 gedachten Stellvertreter zu wählen, und, falls 
durch dieselben das Interesse der Compagnie gefährdet sein sollte, deren Suspension 
und Remotion zu verfügen, auch, bei sich vorfindendem Anlaß, über das Directorium 
Beschwerde zu führen; 
die den Directoren zu gewährende Remuneration (§ 81) zu bestimmen; 
die Beobachtung der Statuten Seiten des Directorii zu überwachen; 
die Einsicht der Bücher zu fordern und zu deren fortwährender Controlirung gegen 
angemessene Vergütung einen Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermessen zu 
beliebiger Zeit durch Deputationen Hauptcassenrevisionen vornehmen zu lassen; 
die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und, bis auf Genehmigung der 
Generalversammlung, zu justificiren; 
sein Gutachten über die vom Directorio ihm vorgelegten Gegenstände demselben auf 
Verlangen zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Directori# an 
selbiges zu geben, nicht minder Anträge an dasselbe zu stellen, deren Gewährung 
man dem Interesse der Compagnie angemessen hält; 
die zu Erfüllung der ihm nach Inhalt der Statuten obliegenden Pflichten nothwen- 
digen, nach Befinden von seinem Vorsitzenden zu beantragenden Mittheilungen von 
dem Directorio zu verlangen; 
über die nach Inhalt der Statuten seiner Zustimmung bedürfenden Gegenstände zu 
beschließen. 
(Vgl. §& 5, 7, a, 26, 32, 33, 35, 46, b, 51, 74, b. c, 77, 89, b. 
c, d. e, f, m, u) 
Directorium. 
Zweck. & 71. Das Directorium hat die Angelegenheiten der Actiengesellschaft zu verwalten. 
Mitgliederzahl. § 72. Das Directorium besteht aus fünf Mitgliedern, vorbehältlich einer nach künftiger 
Vollendung des Baues unter Zustimmung der Generalversammlung mit Genehmigung der be- 
treffenden Staatsregierungen zu treffenden veränderten Bestimmung. 
Ernennung und & 73. Die Regierungen des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen-Alten- 
Wahl. 
burg ernennen jede ein Directorialmitglied, während die drei anderen Directoren und für diese 
ein Stellvertreter von dem Ausschusse gewählt werden. 
Befähigung. 65 74. Als Directoren können nicht gewählt oder beibehalten werden 
a) 
Diejenigen, welche fallirt oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der 
letzteren vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.