Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

4. 
Erklärung 
der Königl. Sächsischen und der Herzogl. Sachsen-Altenburgischen Regierung 
über die Bedingungen ihrer Mitwirkung bei dem Sachsisch-Bayerschen 
Eisenbahnunternehmen. 
1. Die Königl. Sächsische und die Herzogl. Sachsen-Altenburgische Regierung bethei- 
ligen sich bei dem Unternehmen der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn gemeinschaftlich mit dem 
vierten Theile des erforderlichen Anlagecapitals. 
2. Sie sichern überdieß zu dem Zwecke, damit den Actionärs eine Verzinsung von 
4 pCt. der während der sechs Baujahre auf die Actien successiv zu leistenden Einzah- 
lungen gewährt werden könne, ihre Mitwirkung unter folgenden nähern Bestimmungen zu: 
a) Die Verzinsung beginnt, sobald sich die Gesellschaft, durch Beschluß der General= 
versammlung, definitiv constituirt haben wird; 
b) für den bei jedem Zinstermine erforderlichen Zinsenbedarf ist zunachst der etwanige 
Reinertrag des Betriebes der bis dahin vollendeten und dem Verkehre eröffneten 
Bahnstrecken zu verwenden; 
) insoweit dieser zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist das Fehlende von den 
Regierungen der Gesellschaft unverzinslich vorzustrecken. « 
d) Nach vollendeter Herstellung der Bahn werden die von den Regierungen der Gesell— 
schaft Behufs der Zinszahlung geleisteten Vorschüsse zusammengerechnet und zu dem 
Actiencapital hinzugeschlagen, so daß die Regierungen von da an rücksichtlich der 
sich ergebenden Summe als Theilnehmer am Actienunternehmen zu betrachten sind; 
e) die von den Regierungen auf ihren primitiven Antheil am Actiencapitale (Pct. 1) 
zu leistenden Einzahlungen nehmen an der Zinsvergütung während des Baues kei- 
nen Antheil. 
3. In Beziehung auf den Antheil der Regierungen am Aetiencapitale, der sich theils 
aus der von ihnen nach Pct. 1 von Haus aus zu übernehmenden Quote, theils aus den 
nach Pct. 2, c zu leistenden Vorschüssen gebildet hat, haben dieselben zwar an und für sich 
mit den übrigen Actionärs gleiche Rechte und Pflichten auszunben. 
Sie werden jedoch auf den darauf ausfallenden Dividendenantheil jedes einzelnen Be- 
triebsjahrs zu Gunsten der im freien Verkehre befindlichen Actien insoweit Verzicht leisten, 
als der gesammte Reinertrag nicht eine Rente von 4 pCt. für diese Actien deckt. Ist dieß 
geschehen, so fällt der übrige Theil des nach dem Jahresabschlusse disponiblen Reinertrags 
bis zum Belaufe von 4 pCt. des Antheils der Regierungen am Actiencapitale zuvörderst 
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