Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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§ 7. Außer dem Falle processualischer Verhandlungen, ist in diesen Angelegenheiten Kosten- und 
durchgängig Kosten= und Stempelfrei zu expediren. *“: 
§&# S. Unser Finanzministerium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und Ausführung des 
hat, beziehendlich mit dem Ministerium der Justiz, die zu dessen Ausführung erforder-Gesetzes. 
lichen weitern Anordnungen zu erlassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 15ten Juni 1843. 
Friedrich August. 
(8)FHeinrich Anton von Zeschau. 
    
  
— 25.) Verordnung, 
den Gerichtsstand der Staatsdiener in den Schönburgischen Receßherrschaften 
betreffend; 
vom 10ten Juni 1843. 
Naͤch § 11, Nr. 1 des Gesetzes über priovilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 
1835 haben die Staatsdiener, ohne Unterschied ihres Wohnorts, ihren Gerichtsstand bei 
Königlichen Untergerichten, und von dieser Bestimmung sind die in den Schönburgischen 
Receßherrschaften wohnenden Staatsdiener nicht ausgenommen. 
Dem Justizministerium ist jedoch nach Inhalt der angeführten Gesetzesvorschrift gestat- 
tet, wegen der Rechtsangelegenheiten der Staatsdiener, sobald ein Bedenken hinsichtlich ihrer 
amtlichen oder dienstlichen Verhältnisse nicht eintritt, mit Ausnahme der den Dienst betref- 
senden Angelegenheiten, den Gerichten des Wohnorts immerwährenden Auftrag zu ertheilen. 
Wenn nun in Ansehung der in den Schönburgischen Receßherrschaften wohnenden 
Staatsdiener eine solche Ausnahmebestimmung in der Maaße zu treffen angemessen und un- 
bedenklich gefunden worden ist, daß dieselben der Gerichtsbarkeit der Schönburgischen receß- 
herrschaftlichen Justizämter, in deren Bezirk sie wohnen, untergeben sein und daselbst ihren 
allgemeinen persönlichen Gerichtsstand haben mögen, so wird den Schönburgischen receßherr- 
schaftlichen Justizämtern zu Ausübung dieser Gerichtsbarkeit über die in ihren Bezirken woh 
nenden Staatsdiener hierdurch immerwährender Auftrag ertheilt.
	        
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