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—2 8.) Verordnung,
die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend;
vom 29sten Juli 1843.
D. nach § 22 des Zollvereinigungsvertrags mit Ablauf des dreijährigen Zeitraums seit
der unterm 1 #ten Juli 1840 (S. 149 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1840) angeordneten Aufnahme von Bevölkerungslisten eine abermalige Volkszählung erfor-
derlich wird: so wird mit Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes verordnet:
1. Im Monat December dieses Jahres ist eine Volkszählung zu veranstalten, bei
welcher abermals
der erste December
dergestalt als Normaltermin anzunehmen ist, daß auch bei der Fortsetzung des Geschäfts an
späteren Tagen genau diejenigen, welche am isten December aufzuzeichnen gewesen wären,
in die Listen einzutragen sind.
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages
zur Norm, so daß alle diejenigen, welche in der Nacht vom 30sten November zum 1sten
December erst nach Mitternacht geboren werden, aus dem Verzeichnisse wegbleiben, die erst
nach diesem Zeitpuncte Gestorbenen aber noch mitgezählt werden.
2. Zur Erleichterung des Geschäfts und Erlangung größerer Zuverlässigkeit werden
in jedes Haus Tabellen gegeben, die von den Hauswirthen oder deren Stellvertretern aus-
zufüllen sind. Zu diesem Behufe werden nach dem der Verordnung vom 11 #ten Juli 1840
unter D beigelegenen Muster Listenschemata von den Amtshauptleuten und der Gesammt-
canzlei zu Glauchau weiter vertheilt werden.
3. Aus den § 2 erwähnten Hauslisten sind von den Ortsbehörden die Ergebnisse in
die Tabelle nach dem der Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 unter L beigefügten Schema
einzutragen. ·
Da, wo der Ortsverfassung nach, oder in Gemäßheit getroffener Vereinbarungen, oder
einer von der Amtshauptmannschaft getroffenen Anordnung, eine von den verschiedenen Obrig-
keiten desselben Orts das Geschäft zugleich für einen andern oder sämmtliche übrige Gerichts-
antheile zu besorgen hat, sind die verschiedenen Gerichtsantheile genau von einander zu halten.
4. Uebrigens sind die Anweisungen zu befolgen, welche unter rother Eindruckung von
Beispielen zur Verdeutlichung auf den der Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 beigelegenen
Tabellenmustern und auf den zur Ausfüllung bestimmten Tabellenentwürfen (§ 2) ertheilt
werden.
5. Unter Wegfall von den Amtshauptmannschaften und der Gesammtcanzlei zu fer-
tigender summarischer Einwohnerbestände sind von diesen sämmtliche Orts= und Haustabellen,
mittels genauer Specificarionen, in welchen auch auf die Rechtschreibung der Orts-