Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 70 ) 
—2 8.) Verordnung, 
die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend; 
vom 29sten Juli 1843. 
D. nach § 22 des Zollvereinigungsvertrags mit Ablauf des dreijährigen Zeitraums seit 
der unterm 1 #ten Juli 1840 (S. 149 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1840) angeordneten Aufnahme von Bevölkerungslisten eine abermalige Volkszählung erfor- 
derlich wird: so wird mit Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes verordnet: 
1. Im Monat December dieses Jahres ist eine Volkszählung zu veranstalten, bei 
welcher abermals 
der erste December 
dergestalt als Normaltermin anzunehmen ist, daß auch bei der Fortsetzung des Geschäfts an 
späteren Tagen genau diejenigen, welche am isten December aufzuzeichnen gewesen wären, 
in die Listen einzutragen sind. 
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages 
zur Norm, so daß alle diejenigen, welche in der Nacht vom 30sten November zum 1sten 
December erst nach Mitternacht geboren werden, aus dem Verzeichnisse wegbleiben, die erst 
nach diesem Zeitpuncte Gestorbenen aber noch mitgezählt werden. 
2. Zur Erleichterung des Geschäfts und Erlangung größerer Zuverlässigkeit werden 
in jedes Haus Tabellen gegeben, die von den Hauswirthen oder deren Stellvertretern aus- 
zufüllen sind. Zu diesem Behufe werden nach dem der Verordnung vom 11 #ten Juli 1840 
unter D beigelegenen Muster Listenschemata von den Amtshauptleuten und der Gesammt- 
canzlei zu Glauchau weiter vertheilt werden. 
3. Aus den § 2 erwähnten Hauslisten sind von den Ortsbehörden die Ergebnisse in 
die Tabelle nach dem der Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 unter L beigefügten Schema 
einzutragen. · 
Da, wo der Ortsverfassung nach, oder in Gemäßheit getroffener Vereinbarungen, oder 
einer von der Amtshauptmannschaft getroffenen Anordnung, eine von den verschiedenen Obrig- 
keiten desselben Orts das Geschäft zugleich für einen andern oder sämmtliche übrige Gerichts- 
antheile zu besorgen hat, sind die verschiedenen Gerichtsantheile genau von einander zu halten. 
4. Uebrigens sind die Anweisungen zu befolgen, welche unter rother Eindruckung von 
Beispielen zur Verdeutlichung auf den der Verordnung vom 1 #ten Juli 1840 beigelegenen 
Tabellenmustern und auf den zur Ausfüllung bestimmten Tabellenentwürfen (§ 2) ertheilt 
werden. 
5. Unter Wegfall von den Amtshauptmannschaften und der Gesammtcanzlei zu fer- 
tigender summarischer Einwohnerbestände sind von diesen sämmtliche Orts= und Haustabellen, 
mittels genauer Specificarionen, in welchen auch auf die Rechtschreibung der Orts-
	        
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