zu * 241.
zu § 242.
zu § 243.
zu § 245.
( 68)
in den Sammelbogen (s. oben §. 110) Bemerkung zu machen, damit die dadurch vorge-
gangenen Veränderungen bei endlicher Redaction des Entwurfs nicht etwa übersehen werden.
* 120. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher hat ih-
ren Sitz in Dresden. «
In ihrem Verhältnisse zu andern Behörden und zu Privatpersonen ist sie den in der
Bekanntmachung, die gegen die verschiedenen Staats- und andern Behörden im Lande zu
beobachtenden Curialien betreffend, vom 12ten September 1835, unter L, 2 genannten
Mittelbehörden gleichgestellt.
§ 121. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher hat das
Recht, innerhalb ihrer Competenz ihren Verordnungen und Verfügungen durch Androhung
angemessener Strafen Nachdruck zu verschaffen; sie kann Unterbehörden in einzelnen Fällen
und zu einzelnen Geschäften Auftrag ertheilen; auch darf sie Ordnungsstrafen ganz oder
theilweise erlassen.
§# 122. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher wird öf-
tere Revisionen der Untergerichte vornehmen, um sich von dem Fortgange des Geschäfts
der Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher und der Art und Weise, wie dabei ver-
fahren wird, Kenntniß zu verschaffen, auch die hierbei etwa verhangenen Säumnisse oder
Unregelmäßigkeiten zu entdecken und abzustellen.
& 123. Auch haben sämmtliche Untergerichte, welchen als Grund= und Hypotheken-
behörden die Anlegung von Grund= und OHypothekenbüchern obliegt, während der Dauer
dieses Geschäftes jährlich im Laufe des Monats Juli der Commission für Einrichtung der
Grund= und Hypothekenbücher darüber Anzeige zu erstatten, wie weit das Geschäft bei ih-
nen gediehen ist.
§ 124. Der Betrag der den Inhabern von Patrimonialgerichten und den Stadtge-
meinden, welche Gerichtsbarkeit über Grundstücke haben, aus der Staatscasse zu gewähren-
den Vergütung von Zehn Neugroschen für jedes Grundstücksfolium ist durch das Gericht
vor Einsendung des Entwurfs an die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypo-
thekenbücher (s. oben § 114) zu den Grund- und Hypothekenbuchsacten zu liqulidiren und
von der Commission, so weit nöthig, zu ermäßigen und festzustellen. Sollte die Commis-
sion bei Prüfung des Entwurfs eine unnöthige und zweckwidrige Vervielfältigung der Grund-
stücksfolien wahrnehmen, wie namentlich, wenn für mehrere einzelne (walzende) Grundstücke
desselben Besitzers, die nach § 154 füglich auf ein Folium im Grund= und Hypotheken-
buche hätten gebracht werden können, eben so viel verschiedene Folien angelegt worden
wären, ohne daß aus den Grund= und Hypothekenbuchsacten erhellte, daß dieses der aus-
drückliche Wille des Besitzers gewesen, oder wenn in den in §#§# 216, 217 erwähnten