Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

( 69 ) 
Fällen die Erklärung des Besitzers nicht beachtet worden wäre (vergl. § 97 dieser Ver- 
ordnung), so kann die Commission nach Befinden zu dem Zwecke einer Verminderung der 
Folien die nach Beschaffenheit der Sache geeigneten Erörterungen anstellen und sodann eine 
Abänderung des Entwurfs in dieser Beziehung anordnen. 
#é125. Will der Betheiligte, welcher nach Anordnung der Commission zu Bezahlung zu § 249. 
der Kosten angehalten werden soll, sich hierbei nicht beruhigen, so steht ihm gegen diese An- 
ordnung der Commission nur der Weg der Beschwerdeführung bei dem Justizministerium offen. 
& 126. Mit Erlassung gegenwärtiger Verordnung tritt das Gesetz vom Gten Novem= zu 5 252. 
ber 1843 dergestalt in Wirksamkeit, daß mit der Anlegung der neuen Grund= und Hypo- 
thekenbücher und den dazu nöthigen Arbeiten nach den im IVten Abschnitte gegebenen Be- 
stimmungen unverweilt zu beginnen ist. 
Was den übrigen Inhalt des Gesetzes betrifft, so finden von dem Zeitpuncte an, wo 
das Grund= und Hypothekenbuch eines Ortes eröffnet ist, in Ansehung der darin eingetra- 
genen Grundstücke und aller aus dem Grund= und Hypothekenbuche zu beurtheilenden 
Rechtsverhältnisse die Bestimmungen des Gesetzes volle Anwendung; dieses gilt insonderheit 
auch von der mit demselben bekannt gemachten Tarordnung der Gerichtsgebühren in Grund- 
und Hypothekensachen. Vorstehende Regel leidet jedoch folgende Ausnahmen und beziehend- 
lich Beschränkungen: 
a.) Nach § 2 des Gesetzes, die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschwei- 
genden Hypotheken betreffend, vom 2ten November 1843, findet in Concursen, deren Er- 
öffnung in die Zeit vor dem 1sten Januar 1845 fällt, annoch eine Berücksichtigung still- 
schweigender Hypotheken Statt. 
b.) Abgesehen von stillschweigenden Hypotheken hat in Concursen, welche, bevor die Er- 
öffnung des Grund= und Hypothekenbuchs des Ortes eintritt, bereits durch öffentliche Vor- 
ladung der Gläubiger eröffnet gewesen sind, die Befriedigung der Gläubiger aus den Er- 
stehungsgeldern des Grundstücks sich nach den zeitherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten, 
unbeschadet dessen, was rücksichtlich der Auszüge und Leibrenten vachstehend unter C. ver- 
ordnet ist. 
c.) Die Bestimmungen in 88 69, 70 treten schon mit dem 1sten Januar 1845 in 
Wirksamkeit, dergestalt, daß sie in allen nach dem 31sten December 1844 durch öffent- 
liche Vorladung der Gläubiger eröffneten Concursen anzuwenden sind. Wäre jedoch wegen 
älterer, als dreijähriger Rückstände von Auszugsgebührnissen oder Leibrenten vor dem Isten 
Januar 1845 schon Klage erhoben gewesen, letztere auch ohne Unterbrechung fortgestellt 
worden, so sind diese Rückstände, insoweit sie nicht blos auf drei Jahre, sondern noch wei- 
ter zurück auf prioritätische Befriedigung nach den bisherigen Gesetzen Anspruch gehabt hät- 
1844. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.