( 119)
Z. In den Städten haben die Polizeibehörden, auf den Dörfern die Gerichtspersonen
dieses Geschäft zu besorgen. An Orten mit getheilter Gerichtsbarkeit steht es unter Leitung
der Behörde, welcher die Aufnahme der Bevölkerungslisten übertragen ist.
4. Den Amtshauptmannschaften, mit Einschluß der Gesammtcanzlei zu Glauchau, wird
das Directorium des statistischen Vereins jedesmal in Zeiten die für die 3641 Ortschaften
und Ortstheile des Landes erforderliche Anzahl gedruckter Formulare zu den Viehbestands-
listen mit einem Verzeichnisse der Ortschaften und des Bedarfs für eine jede zusenden, und
die Amtshauptmannschaften werden demgemäß die Vertheilung besorgen.
5. Eine Summirung der an jedem Orte aufgenommenen Viehbestandslisten findet nicht
Statt. Vielmehr sind dieselben von den §& 3 genannten für die Nichtigkeit verantwortlichen
Ortsbehörden lediglich zu unterschreiben und bis zum 21sten April an die Amtshaupt-
mannschaften einzusenden, welche diesekben zu sammeln, und mit einemmale und ohne
eine Summirung und Zusammenstellung derselben vorzunehmen, vielmehr blos mit einer
nach Anleitung des § 4 erwähnten Verzeichnisses zu fertigenden Specification, bis Ende
des Monats Mai unmittelbar an das Directorium des statistischen Vereins zu senden
haben, bei welchem das Summiren nebst den geeigneten Zusammenstellungen besorgt wer-
den wird.
Das Ministerium des Innern hält sich von allen Land= und Hauswirthen, sowie von
den betreffenden Behörden derjenigen Genauigkeit und Sorgfalt dabei versichert, ohne welche
diese in vielfachem Bezuge nützlichen Zusammenstellungen an Zuverlässigkeit und Werth
verlieren würden.
Dresden, den 2ten März 1844.
Ministerium des Jnnern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
167