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in deren Confession erzogen. Sollte aber der, einer anderen Confession angehörende, Va-
ter die Erziehung des von ihm außer der Che erzeugten Kindes selbst übernehmen, ünd das-
selbe in seiner Confession erziehen wollen, so ist ihm letzteres zwar gestattet, er bedarf aber
dazu der Genehmigung der Mutter des unehelichen Kindes, oder, wenn diese verstorben sein
sollte, der mütterlichen Großältern, sowie des Vormundes und der obervormundschaftlichen
Behörde.
§# 11. Uneheliche Kinder, welche durch nachfolgende Che legitimirt werden, ingleichen
die durch einen landesherrlichen Befehl mit der Wirkung des Allodial-Erbfolgerechts in
das Vermögen des Vaters Legitimirten, sind auch in dieser Beziehung den ehelichen gleich
zu achten. Nur ist, was die Legitimirten der letzteren Art betrifft, hierzu erforderlich, daß
die an der Erziehung derselben noch thätigen Antheil nehmende Mutter in die Legitimation
mit der bezeichneten Wirkung gewilligt habe.
Brautkinder werden, wenn die Schließung der Ehe durch Ableben des einen oder an-
deren Verlobten verhindert wird, und gültige Verträge darüber unter ihnen nicht bereits
geschlossen worden sind, nach der Confession des Ueberlebenden erzogen.
Sind Beide gestorben, und gültige Verträge darüber nicht vorhanden, so entscheidet
die Confession der Mutter. Treten aber andere Hindernisse der Vollziehung der Ehe ent-
gegen, so kömmt die Bestimmung § 10 in Anwendung.
8 12. Hört eine Ehe durch Uebertritt des einen Theils auf, eine gemischte zu sein,
so haben die Aeltern die Freiheit, ihre Kinder in der ihnen nun gemeinschaftlichen Confes-
sion zu erziehen, auch wenn dieselben bisher einen andern Religionsunterricht erhalten hätten.
#13. Wenn hingegen durch einseitigen Uebertritt des einen Theils eine Ehe erst zu
einer gemischten wird, so ist dieser Uebertritt auf die bis dahin gebornen Kinder ohne allen
Einfluß, und es darf auch durch Uebereinkunft nichts hierinnen abgeändert werden.
Auch die später gebornen Kinder werden in derjenigen Confession erzogen, welcher beide
Aeltern vorher angehört haben, insofern dieselben nicht nach § 7 eine Uebereinkunft un-
ter sich treffen.
# 14. Ehescheidung kann an obigen Bestimmungen nichts ändern, sondern es ist im
Zweifel so zu entscheiden, wie bei Fortdauer der Ehe entschieden worden sein würde.
15. Andern Personen, als den Aeltern selbst, soll es nicht freistehen, über das
Glaubensbekenntniß der Kinder eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Aen-
derung zu treffen.
&* 16. Hingegen Avdoptivältern, welche durch eine förmliche Annahme an Kindes
Statt dem Kinde alle Rechte eines leiblichen ertheilt haben, steht es frei, dasselbe auch in
ihrer Confession zu erziehen, sofern die noch lebenden leiblichen Aeltern einwilligen, oder