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Schlesischen führen wird, eine Actiengesellschaft gebildet hat, auch die Vorbereitungen des
Unternehmens so weit gediehen sind, daß der Angriff des Baues in Gemäßheit des vom Mini—
sterium des Innern im Allgemeinen genehmigten Planes demnächst erfolgen kann, so wird
unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 10ten August 1837 „wegen Abtretung des zur Er-
bauung innenbenannter Eisenbahnen erforderlichen Grundeigenthums" § 1 unter 3, und § 2
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1837, 7tes Stück, No. 31, S. 74) mit Aller-
höchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Das Gesetz vom 10ten August 1837 tritt für den von Dresden über Budissin und
Löbau bis zur Königl. Preußischen Grenze führenden Theil der Sächsisch-Schlesischen Eisen-
bahn mit Publication gegenwärtiger Verordnung in Wirksamkeit. Es gilt daher wegen Ab-
tretung des zu Herstellung dieser Eisenbahn innerhalb des Köni glich Sächsischen Staatsgebiets
erforderlichen Grundeigenthums alles dasjenige, was durch das Gesetz vom 3ten Juli 1835
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, 16tes Stück, No. 66, S. 37 1) hinsichtlich
einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängern-
den Eisenbahn in gleicher Beziehung bestimmt worden ist.
#J# 2. In Beziehung auf das bei der Expropriation für die § 1 gedachte Eisenbahn anzu-
wendende Verfahren und die dießfallsige Instruction der Straßenbaucommissionen und Tara-
toren ist denjenigen Bestimmungen allenthalben nachzugehen, welche in der Vollzugsverord-
nung zum Gesetze vom 3ten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835,
S. 37 4), sowie beziehendlich in der zu deren Ergänzung und Erläuterung unter dem 1Aten
März 1836 ergangenen Verordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836,
Ates Stück, No. 13, S. 72) nicht minder in der Verordnung vom öten Märtz dieses Jahres
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Ztes Stück, No. 11, S. 122) enthalten
sind, vorbehältlich jedoch der Abänderungen und weiteren Bestimmungen, die zu einzelnen
Puncten künftig getroffen und bekannt gemacht werden dürften.
Wegen einer nach Maaßgabe der Bestimmung unter 3 der Verordnung vom 14ten März
1836 zu dem dort angegebenen Zwecke auch von den Unternehmern der Sachsisch-Schlesischen
Eisenbahn zu bestellenden angemessenen Caution wird seiner Zeit, da nöthig, das Erforderliche
regulirt und zur Kenntniß der Betheiligten gebracht werden.
6J 3. Die nähere Bezeichnung der in die Richtung der Sachsisch- Schlesischen Eisenbahn
fallenden und daher bei dem Expropriationsgeschäfte unmittelbar betheiligten Ortsfluren erfolgt
durch besondere Verordnung.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den Aten Mai 1844.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
1844. 22
Stelzner.