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2 8.) Generalverordnung
an sämmtliche Kircheninspectionen und Verwalter milder Stiftungscassen, die
den Kirchenärarien, Pfarrlehnen und sonstigen milden Stiftungen zur Zeit noch
zustehenden stillschweigenden Hypotheken betreffend;
vom 7ten Mai 1844.
Ncs 1, jeto § 4 des Gesetzes, die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschwei-
genden Hypotheken betreffend, vom 2ten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1843, Seite 186 flg.) sollen alle einzelnen nach den Bestimmungen des Mandats, die
Aupfhebung der stillschweigenden Hypotheken r2c. betreffend, vom Aten Juni 1829, 88 2, 4 bis
12 und des Gesetzes zu Einführung mehrerer kreisländischer, die Priorität der Gläubiger in
Concursen und das Pfandrecht betreffender gesetzlicher Bestimmungen in der Oberlausitz,
vom 25ssten Januar 1836, #W 33 bis 42, zur Zeit noch bestehenden stillschweigenden Hypo-
theken, insofern nicht ihr Erlöschen nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen oder aus
einem andern gesetzlichen Grunde schon früher eintritt, mit dem 31sten December 1844 er-
löschen, sobald diejenigen, denen jetzt noch eine derartige Hypothek zukommt, ihre Forderungen
in das Consensbuch, auf die Immobilien, welche ihnen dafür stillschweigend verpfändet sind,
bis zu gedachtem Zeitpuncte nicht haben eintragen lassen.
Um nun den bei unterbleibender Anmeldung derartiger Forderungen möglicherweise ent-
stehenden Nachtheilen vorzubeugen, so verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts annoch besonders an sämmtliche Kircheninspectionen und an die Verwalter der unter
dessen Aufsicht stehenden milden Stiftungscassen, dafern zu dem von ihnen zu inspicirenden
Kirchenvermögen und beziehendlich zu den Stiftungen, die sie zu verwalten haben, noch alte
aus Zinsen= oder Gültenkäufen herrührende oder sonstige bisher unkündbar gewesene, und da-
her durch stillschweigendes Unterpfandsrecht noch gesicherte, Forderungen gehören sollten, diese
unter gehöriger Beobachtung der Vorschriften des oberwähnten Gesetzes noch vor Ablauf des
31 sten December 1844 bei den betreffenden Lehnsbehörden anzumelden, und in das Consens-
buch auf die Immobilien, welche dafür stillschweigend verpfändet sind, eintragen zu lassen,
wobei dieselben zugleich, da gegen ein Versäumniß der Nachsuchung des Eintrags bis zum
3 1sten December 1844 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist, auf
die bei der Unterlassung der Anmeldung sie treffende eigene Verantwortlichkeit andurch auf-
merksam gemacht werden. Dresden, am 7ten Mai 1844.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
In Abwesenheit und im Auftrage des Ministers
D. Hübel.
5 Schreyer.
Letzte Absendung: am 25sten Mai 1844.